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Rechte an Geoinformationen
Die Generalisierung des Kartenmaterials, das heißt „die übersichtliche und möglichst umfassende Darstellung und Anordnung der relevanten Informationen …
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Grundlagen und Bedeutung
Rechte an Geoinformationen betreffen kartografische Werke wie Landkarten und Pläne sowie die ihnen zugrunde liegenden, durch Vermessung gewonnenen Geodaten. Karten können urheberrechtlich geschützt sein, weil ihre Generalisierung, Farbgebung und Auswahl der Darstellung ein eigenes Werk bilden. Generalisierung bedeutet dabei die vereinfachende und übersichtliche Aufbereitung geografischer Informationen. Reine Geodaten sind dagegen allenfalls über das Datenbankherstellerrecht geschützt.
Bei öffentlich-rechtlich geführten Geoinformationen können außerdem Regeln des Vermessungs- und Geoinformationsrechts gelten. Wer Geoinformationen nutzt, ohne selbst Urheber zu sein, braucht Nutzungsrechte, wenn die beabsichtigte Handlung dem Urheber als Verwertungsrecht vorbehalten ist. Dazu zählen insbesondere Vervielfältigung in körperlicher oder digitaler Form, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und Versendung. Dies betrifft Vermessungsdaten, Karten, Pläne sowie Luft- und Satellitenbilder.
Davon zu unterscheiden sind Datenschutzrechte von Grundstückseigentümern und anderen Betroffenen. Urheber eigener Karten oder Datenbestände kann grundsätzlich auch werden, wer etwa mit GPS oder anderen Aufzeichnungen selbst Geodaten erfasst und verarbeitet. Zugangsansprüche zu bestimmten Geoinformationen ergeben sich unter anderem aus der europäischen INSPIRE-Richtlinie sowie national aus dem Geodatenzugangsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz.
Staatliche Geodaten und Zugang
Die Erfassung und Verwaltung amtlicher Geodaten lag lange beim Staat. Karten waren in Mitteleuropa bis 1815 wegen militärischer Geheimhaltung allgemein nicht zugänglich. Auch später konnten genaue topografische Angaben militärisch bedeutsam sein; die Sowjetunion wurde für Verfälschungen von Karten zur Verbergung von Hafenstädten oder Forschungsstandorten bekannt. In Deutschland unterlag Luftbildfotografie bis etwa 1990 starken militärisch begründeten Auflagen.
Heute begründet der Staat Einschränkungen auch damit, den Umlauf veralteter oder falscher Daten zu verhindern und Kosten der Erfassung und Pflege durch Verkauf teilweise weiterzugeben. Gleichzeitig haben Internet, Mobilfunk, Satellitennavigation und Datenverarbeitung die Nutzung stark ausgeweitet: Geobasisdaten und GPS ermöglichen Navigation; Unternehmen verwenden Geodaten etwa zur Planung von Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas-, Wasser- und Kommunikationsleitungen. Verkehrs- und Emissionsdaten können helfen, Umweltbelastungen vorherzusagen. Durch Kombination und Weiterverarbeitung entsteht ein eigener Markt.
Der Staat hat deshalb ein Interesse an kostengünstigen Daten, obwohl deren Erfassung teuer bleibt und staatliche Aufgaben bereits durch Steuern finanziert werden. Wachsende Zugänglichkeit schafft zusätzliche Fragen zu Software-, Datenbank- und internationalem Recht. Auch Open-Access-Forderungen spielen eine Rolle: Mit öffentlichen Mitteln gewonnene Daten sollen öffentlich zugänglich sein. In Deutschland regelt das Geodatenzugangsgesetz Zugang und Nutzung der nationalen Geodateninfrastruktur.
Karten und Pläne in Deutschland
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 UrhG können Karten und Pläne als „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“ geschützt sein, wenn sie „persönliche geistige Schöpfungen“ sind. Als analoge Datenbanken können sie zudem nach § 4 und § 87a UrhG geschützt sein, wenn Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordern. Urheber sind nach § 7 und § 8 UrhG die beteiligten Kartografen; Nutzungsrechte können aber aufgrund arbeits- oder dienstrechtlicher Vereinbarungen beim Unternehmen oder bei einer Behörde liegen. Das Urheberrecht erlischt nach § 64 und § 65 Abs. 1 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
Der Schutzumfang hängt von der Eigentümlichkeit der Darstellung ab. Der Bundesgerichtshof entschied 1998, dass auch eine nach vorgegebener Zeichenvorschrift erstellte Karte geschützt sein kann. Eine individuelle Leistung kann insbesondere in der Generalisierung liegen. Die Vermessungsdaten und sonstigen eingearbeiteten Informationen selbst erkannte der BGH dagegen als urheberrechtlich frei an. Im Fall „Stadtplanwerk Ruhrgebiet“ (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998, Az. I ZR 81/96) wurde ein gescanntes Kartenwerk für die „Gelben Seiten“ überarbeitet. Der BGH verwies die Sache zurück, weil die Abgrenzung zwischen freier Benutzung nach § 24 UrhG und erlaubnispflichtiger Bearbeitung nach § 23 UrhG nicht ausreichend geprüft worden war.
Im Fall Euro Cities AG gegen Toll Collect hielt das Landgericht Berlin die Übernahme von etwa 200 MB digitaler Karten 2004 wegen Verstoßes gegen Nutzungsbestimmungen für rechtswidrig. Die Generalisierung reiche als schöpferische Leistung aus; im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht kam es zum Vergleich (LG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2004, Az. 16 O 312/04; KG Az. 5 U 157/04). Erlaubte Vervielfältigungen geschützter Karten und Pläne sind nach § 52a und § 53 UrhG auf Lehre und Forschung sowie privaten und sonstigen nichtgewerblichen Eigengebrauch beschränkt. Absichtlich eingebrachte Fehler, sogenannte Trap Streets, können die Übernahme aus fremden Karten nachweisbar machen.
Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG nur dann vom Schutz ausgenommen, wenn Karten oder Pläne ausdrücklich im Zusammenhang mit einer amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht wurden. Topographische Landeskarten sind regelmäßig keine amtlichen Werke im Sinn von § 5 Abs. 2 UrhG. Bei Nachdrucken von Karten der Vermessungsämter sind Quellenangabe nach § 63 UrhG, Gesetze der Landesvermessung und ein Genehmigungsvermerk zu beachten.
Datenbanken und Vermessungsdaten
Rohdaten aus Vermessungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Ihre Nutzung wird vor allem durch Landesgesetze geregelt. § 12 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm vom 20. Dez. 2000) bestimmt beispielsweise, dass Geobasisinformationen nur für den übermittelten Zweck verwendet werden dürfen; Umwandlung, Weitergabe oder Veröffentlichung brauchen die Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde. Der Bundesgerichtshof äußerte bereits 1987 in der Entscheidung „Topographische Landeskarten“ Zweifel an solchen landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalten.
Für gedruckte und digitale Karten sowie Datenbanken werden vier Schutzmöglichkeiten genannt: Schutz als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG, als Investitionsschutz nach § 87a UrhG und als wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 1 UWG. § 1 UWG schützt Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie andere Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb und zugleich das Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb.
Nach § 87a UrhG besteht Datenbankschutz bei einer wesentlichen Investition in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung; was wesentlich ist, entscheidet im Streitfall das Gericht. § 87b untersagt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines wesentlichen Teils der Datenbank, wenn dies der normalen Auswertung widerspricht oder berechtigte Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt. Eine TK25, also eine topografische Karte 1:25 000, wurde vom Landgericht München I als analoge Datenbank anerkannt; eine Digitalisierung zur Weiterbearbeitung sei daher lizenzpflichtig (Urteil vom 9. November 2005, Az. 21 O 7402/02).
Die Regeln beruhen auf der EG-Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996. Der Europäische Gerichtshof stellte am 9. November 2004 im Fall C-203/02 klar, dass nur Investitionen in Beschaffung und abschließende Verifikation, nicht aber in Herstellung oder primäre Verifikation von Daten geschützt sind. Bei Geodaten kommt Datenbankschutz daher in der Regel nur bei Zusammenführung verschiedener Quellen zu einer einheitlichen Sammlung oder bei einer komplexen topografischen Karte in Betracht. Die Schutzfrist beträgt nach § 87d UrhG 15 Jahre ab Veröffentlichung, bei Nichtveröffentlichung ab Herstellung. Nach einer wesentlichen, investitionsintensiven Veränderung beginnt sie erneut; ob auch die veraltete Version geschützt bleibt, ist ungeklärt.
Luft- und Satellitenbilder sowie weitere Staaten
Luftbildaufnahmen können nach § 72 UrhG als Lichtbilder geschützt sein. Der Schutz endet nach § 72 Abs. 3 fünfzig Jahre nach Erscheinen des Bildes oder, falls dessen erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher geschieht, fünfzig Jahre nach dieser Wiedergabe. Ist das Bild innerhalb dieser Frist weder erschienen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden, endet der Schutz bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung. Nach § 69 UrhG zählt jeweils das Ende des betreffenden Kalenderjahres. Da § 72 Abs. 1 auch für ähnlich wie Lichtbilder hergestellte Erzeugnisse gilt, kann dies auf Satellitenfotos angewendet werden. Für ihre Nutzung ist in der Regel die Zustimmung des Urhebers nötig; bei frei angebotenen Bildern sollte geklärt werden, ob Nutzung im Ausland und kommerzielle Nutzung erlaubt sind. Für hochauflösende Satellitendaten gelten seit dem 1. Dezember 2007 außerdem das Satellitendatensicherheitsgesetz und die Satellitendatensicherheitsverordnung.
In Österreich sind öffentlich-rechtliche Geoinformationen nach § 7 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes ausdrücklich nicht von der Freiheit amtlicher Werke erfasst. Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete und zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke. Entsprechendes gilt für landesrechtlich geschützte Geodaten der Länder, sowohl für Druckwerke als auch für elektronisch zugängliche Daten, etwa über AMAP oder Geoland.
In der Schweiz trat das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) am 1. Juli 2008 in Kraft.