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Kärntner Landtag

Der Kärntner Landtag ist das Einkammerparlament des österreichischen Bundeslandes Kärnten. Seine 36 Abgeordneten werden für eine Legislaturperiode von fünf …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Überblick und Bedeutung
  2. 2. Aufgaben des Landtags
  3. 3. Wahl und Mandat
  4. 4. Klubs und Präsidium
  5. 5. Historische Entwicklung

Überblick und Bedeutung

Der Kärntner Landtag ist das Einkammerparlament des österreichischen Bundeslandes Kärnten. Er beschließt Gesetze auf Landesebene und trifft wichtige Personalentscheidungen für das Land. Sein Sitz ist das Landhaus in Klagenfurt am Wörthersee, in dem der Landtag seit 1581 tagt.

Der Landtag besteht aus 36 Abgeordneten. Sie werden durch ein Listenwahlrecht für jeweils fünf Jahre gewählt. Die letzte Landtagswahl fand am 5. März 2023 statt, die nächste ist für 2028 vorgesehen. Nach den angegebenen Basisdaten entfallen 22 Sitze auf die Regierungsparteien SPÖ mit 15 und ÖVP mit 7 Mandaten. Die Opposition verfügt über 14 Sitze: FPÖ 9 und TK 5. Landtagspräsident ist seit 2025 Andreas Scherwitzl (SPÖ).

Aufgaben des Landtags

Die wichtigste Aufgabe des Landtags ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten, für die das Bundesland Kärnten zuständig ist. Daneben wählt der Landtag den Landeshauptmann, dessen zwei Stellvertreter und vier Landesräte. Diese sieben Personen bilden gemeinsam die Kärntner Landesregierung.

Außerdem wählt der Landtag die vier Mitglieder, die Kärnten im Bundesrat vertreten. Der Bundesrat ist die Vertretung der österreichischen Bundesländer auf Bundesebene.

Wahl und Mandat

Die Abgeordneten werden nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts über Parteilisten gewählt. Gleich bedeutet, dass jede Stimme grundsätzlich gleich zählt. Unmittelbar bedeutet, dass die Wählerinnen und Wähler die Abgeordneten ohne zwischengeschaltete Wahlpersonen bestimmen. Geheim heißt, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar sein darf, und persönlich, dass jede wahlberechtigte Person ihre Stimme selbst abgibt.

Die Abgeordneten besitzen ein freies Mandat: Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie an keinen Auftrag gebunden. Wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Kärnten ist in vier Wahlkreise gegliedert: • Wahlkreis 1: Klagenfurt am Wörthersee und Klagenfurt-Land • Wahlkreis 2: St. Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg • Wahlkreis 3: Villach und Villach-Land • Wahlkreis 4: Feldkirchen, Hermagor und Spittal an der Drau

Für den Einzug in den Landtag benötigt eine wahlwerbende Gruppierung einen Stimmenanteil von 5 %. Bis zur Wahlrechtsänderung von 2008 musste sie ein Grundmandat in einem Wahlkreis erreichen. Diese „Grundmandatshürde“ führte dort faktisch zu notwendigen Stimmenanteilen zwischen 9 und 12 Prozent und wurde von Vertretern der Kärntner Slowenen sowie von Kleinparteien kritisiert. Seit der im Juli 2008 mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grünen und FPÖ gegen das BZÖ beschlossenen Änderung werden bei der Reststimmen-Mandatsermittlung auch Parteien berücksichtigt, die kein Grundmandat, aber mindestens 5 % der Stimmen erreicht haben. Vorschläge für ein festes Mandat der slowenischsprachigen Minderheit, ein sogenanntes Virilmandat, wurden von den etablierten Parteien bisher abgelehnt.

Der Artikel kennzeichnet einzelne Angaben dieses Abschnitts als unzureichend belegt oder seit 2013 möglicherweise nicht mehr aktuell. Dazu gehört insbesondere die Aussage, seit dem 12. April 2018 laufe die 32. Gesetzgebungsperiode; nach der Wahl 2023 konstituierte sich bereits die 33. Gesetzgebungsperiode. Die Zählung der Gesetzgebungsperioden begann mit der Wahl vom 6. April 1861.

Klubs und Präsidium

Abgeordnete, die auf dem Wahlvorschlag derselben Partei kandidiert haben, können sich zu einem Klub zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss muss spätestens einen Monat nach der Konstituierung des Landtags erfolgen und mindestens vier Mitglieder umfassen.

Das Präsidium besteht aus dem ersten, zweiten und dritten Landtagspräsidenten. Sie werden nach dem Verhältniswahlrecht aus dem Kreis der Abgeordneten gewählt. Bei der konstituierenden Sitzung der 33. Gesetzgebungsperiode am 13. April 2023 gehörten Reinhart Rohr (SPÖ) als Erster Präsident, Christoph Staudacher (FPÖ) als Zweiter Präsident und Andreas Scherwitzl (SPÖ) als Dritter Präsident dem Präsidium an.

Am 23. Oktober 2025 wurde Reinhart Rohr in den Ruhestand verabschiedet. Andreas Scherwitzl folgte ihm als Erster Präsident, während Marika Lagger-Pöllinger zur Dritten Präsidentin gewählt wurde. Nachdem sie am 7. April 2026 in die Landesregierung Fellner wechselte, übernahm Günter Leikam das Amt des Dritten Landtagspräsidenten. Der Artikel weist darauf hin, dass Angaben zu den zweiten und dritten Präsidenten, insbesondere für die Erste Republik, unvollständig sind.

Historische Entwicklung

Der bis 1938 als „Kärntnerischer Landtag“ bezeichnete Landtag besteht mindestens seit dem 16. Jahrhundert. Ursprünglich war er eine Versammlung der Kärntner Landstände und des Herzogs. Unter dem Absolutismus verlor er politischen Einfluss und wurde zunehmend auf eine zeremonielle Rolle beschränkt.

Während der Revolution von 1848 fanden am 23. und 24. Juni 1848 erstmals demokratische Landtagswahlen statt; daraus ging der Provisorische Kärntner Landtag hervor. Nach der Revolution entstand eine zweigleisige Ordnung: Der Landtag vertrat die Bevölkerung, daneben bestand weiterhin eine Vertretung der Landstände.

Das Februarpatent von 1861 wertete die Landtage im Habsburgerreich deutlich auf. Danach gab es regelmäßig freie Wahlen, zunächst jedoch noch unter einer ständischen Verfassung mit Zensuswahlrecht, bei dem das Wahlrecht von bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen abhing.

Im Ständestaat wurde der Kärntner Landtag von 1934 bis zum Anschluss 1938 nicht durch die Bevölkerung gewählt, sondern durch Standesvertretungen besetzt. Während der nationalsozialistischen Herrschaft bestand kein Landtag, weil die staatlichen Gewalten bei der Gauleitung zusammenliefen. Die ersten Landtagswahlen nach dem Zweiten Weltkrieg und die Neukonstituierung des Landtags fanden im Herbst 1945 statt.

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