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Hexenverbrennung in Derenburg
Über die Hexenverbrennung in Derenburg am Harz in Sachsen-Anhalt in den Jahren 1555 und 1556 sind keine Akten erhalten.
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Quellen und Bedeutung
Über die Hexenverbrennungen in Derenburg am Harz in den Jahren 1555 und 1556 sind keine Prozessakten erhalten. Als Quellen dienen ein zeitgenössischer Einblattholzschnitt beziehungsweise eine sogenannte Hexenzeitung über die Ereignisse von 1555 sowie ein 1796 in Halberstadt veröffentlichter Bericht über den Prozess gegen Ursel Hufnerin. Die Darstellungen zeigen, wie Beschuldigungen wegen Zauberei, Gerüchte und unter Folter erzwungene Geständnisse zu Hinrichtungen führten.
Hinrichtungen im Oktober 1555
Das in Nürnberg bei Jörg Merckel gedruckte Flugblatt berichtet von Ereignissen in Derenburg in der Grafschaft Regenstein. Am 1. Oktober 1555 wurden die Gröbische und die Gißlersche als angebliche Zauberinnen verbrannt. Die Gröbische soll bekannt haben, elf Jahre lang mit dem Teufel gebuhlt zu haben. Das Flugblatt behauptet, Satan habe sie beim Entzünden des Scheiterhaufens für alle sichtbar in die Luft fortgeführt.
Am 3. Oktober sollen beide Frauen in feuriger Gestalt zurückgekehrt sein und im Haus der Gißlerschen um das Feuer getanzt haben. Der Mann der Gißlerschen sei von ihnen aus dem Haus gestoßen worden und vor den Augen der Nachbarn zu Tode gestürzt.
Am 12. Oktober wurde der Mann der Gröbischen wegen Unzucht und Ehebruchs mit der Schwester seiner hingerichteten Frau hingerichtet. Zwei Tage später wurde eine dritte Frau, die Sercksche, verbrannt. Ihr wurde vorgeworfen, die Frau des Halberstädter Stiftshauptmanns Achatius von Veltheim vergiftet und eine Kröte unter der Schwelle eines Derenburger Mannes vergraben zu haben. Dieser Mann sei daraufhin lahm geworden und habe Fieber bekommen.
Zweck des Flugblatts
Das Flugblatt deutete die Ereignisse als Wirken des Teufels, der zahlreiche Menschen eines Ortes verderbe. Die Erzählung über Derenburg sollte abschrecken. Ihre übernatürlichen Angaben werden im Artikel als Behauptungen des zeitgenössischen Flugblatts wiedergegeben; erhaltene Prozessakten, mit denen sie überprüft werden könnten, gibt es nicht.
Prozess gegen Ursel Hufnerin
1655 bezeichneten zwei Frauen in Derenburg Ursel Hufnerin und drei weitere Frauen unter Folter als Hexen. Gegen Ursel Hufnerin kursierten außerdem Gerüchte, sie habe ihren Mann betrogen und über viele Jahre ein Verhältnis mit dessen Bruder gehabt, einem verheirateten Schweinehirten mit zwei Kindern.
Am 28. Dezember 1655 wurde sie inhaftiert. Einen Tag später wurde sie zunächst „gütlich“, also ohne Folter, vernommen. Danach folgte die Territion, die Androhung oder Einleitung der Folter: Man brachte sie zur Leiter und quälte sie mit Beinschrauben. Unter der Folter legte sie ein Geständnis ab. Am 16. Februar 1656 wurde sie hingerichtet.