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Copyright law (Vereinigte Staaten)

Im Copyright des amerikanischen Rechtssystems werden im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Urheberrecht die Entscheidungs- und Verwertungsrechte über ein …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee des US-Copyrights
  2. 2. Schutzdauer und gesetzliche Entwicklung
  3. 3. Bedeutung des Copyright-Vermerks
  4. 4. Übliche Schreibweisen
  5. 5. Kennzeichnung von Tonträgern

Grundidee des US-Copyrights

Das Copyright Law ist das Rechtsgebiet der Vereinigten Staaten zum Schutz geistigen Eigentums. Es ähnelt dem deutschen Urheberrecht, setzt aber einen anderen Schwerpunkt: Das deutsche Urheberrecht stellt den Urheber als Schöpfer und seine persönliche Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt, während das US-Copyright stärker auf die wirtschaftliche Nutzung eines Werks ausgerichtet ist.

Deshalb liegen die Entscheidungs- und Verwertungsrechte im amerikanischen System häufig nicht beim ursprünglichen Urheber, etwa einem Künstler, sondern bei wirtschaftlichen Rechteverwertern wie Verlagen. Dem Urheber können eingeschränkte Vetorechte bleiben, die einen Missbrauch des Copyrights durch die Rechteverwerter verhindern sollen.

Schutzdauer und gesetzliche Entwicklung

Bis 1989 musste ein Copyright in den USA ausdrücklich angemeldet werden. Nach dem US Copyright Act 1909, Chapter 1 Sec. 11, erlosch es 75 Jahre nach der Eintragung in das zentrale Copyright-Verzeichnis.

Nach heutiger Rechtslage entsteht der Schutz neuer Werke auch ohne Anmeldung bei der Library of Congress. Er gilt grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers beziehungsweise 95 Jahre bei Firmen. Diese Schutzfristen gehen auf den Copyright Term Extension Act zurück. Obwohl die Registrierung nicht für den Erwerb des Rechts erforderlich ist, kann sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatz Vorteile bieten.

Am 28. Oktober 1998 verabschiedete der US-Senat den heftig umstrittenen Digital Millennium Copyright Act. Er soll die Rechte der Copyright-Inhaber stärken und reagiert darauf, dass Werke durch das Internet und andere digitale Technologien immer leichter vervielfältigt und verbreitet werden können.

Der Copyright-Vermerk kennzeichnet ein Werk als urheberrechtlich beansprucht. Üblich ist das Zeichen ©, ersatzweise auch „(c)“, gefolgt von einer Jahresangabe und dem Rechteinhaber. Der Hinweis stammt aus dem angloamerikanischen Recht und sollte Nutzer auf bestehende Rechte aufmerksam machen.

Nach der früheren Rechtslage in den USA konnten Rechte an einem Werk erlöschen, wenn der Copyright-Vermerk fehlte. Als Beispiel nennt der Artikel den Film „Die Nacht der lebenden Toten“ von 1968. Seit dem Beitritt der USA zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst im Jahr 1989 ist der Vermerk nicht mehr notwendig; er kann freiwillig verwendet werden.

Auch im deutschen Recht entstehen Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines Werks. Ein Copyright-Vermerk erzeugt daher selbst keine Rechte. Ob ein Werk geschützt ist, richtet sich ausschließlich nach dem Gesetz; erforderlich ist beispielsweise eine ausreichende Schöpfungshöhe, also ein genügend hohes Maß eigener schöpferischer Gestaltung.

Der Vermerk erklärt vor allem, dass jemand Urheberrechte für sich oder andere beansprucht. Ein angegebenes Datum kann unter Umständen Hinweise auf das Ende einer Schutzfrist geben, wobei sich die Frist nur in wenigen Fällen nach dem Veröffentlichungsdatum richtet. Außerdem kann der Hinweis der Beweissicherung dienen. Wer ein fremdes Werk mit einem eigenen Copyright-Vermerk kennzeichnet, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen.

Übliche Schreibweisen

Ein Copyright-Vermerk richtet sich in erster Linie nach dem Rechteinhaber und erst danach nach Ort und Zeitraum, Jahr oder Datum. Im deutschsprachigen beziehungsweise europäischen Raum sind etwa folgende Formen möglich: „Copyright ©/℗ Rechteinhaber, Ort Zeitraum/Jahr/Datum – alle Rechte vorbehalten“ oder verkürzt „(Copyright) ©/℗ Rechteinhaber, (Ort) Zeitraum/Jahr/Datum“.

Im angloamerikanischen Raum sind unter anderem die Formen „Copyright ©/℗ Ort Zeitraum/Jahr/Datum by Rechteinhaber – all rights reserved“ und „(Copyright) ©/℗ (Ort) Zeitraum/Jahr/Datum (by) Rechteinhaber“ verbreitet.

Das Wort „Copyright“ vor dem Zeichen © kann entfallen. Seine Verwendung wird jedoch empfohlen, weil der Hinweis dann auch für unerfahrene Nutzer sowie bei Kodierungs- oder Darstellungsproblemen leichter zu erkennen ist. Entsprechendes gilt für den ℗-Vermerk.

Kennzeichnung von Tonträgern

Bei Tonträgern und Filmen erscheint häufig zusätzlich das Zeichen ℗. Daneben kommen „(P)“ und die als inkorrekt bezeichnete Form „(p)“ vor. Das P steht für „phonogram“, also Phonogramm, Fonogramm oder Tonaufzeichnung.

In einigen Ländern, jedoch nicht in Deutschland, ist der ℗-Vermerk erforderlich, damit Tonträgerhersteller ihre Rechte geltend machen können. Dabei handelt es sich um Leistungsschutzrechte. Diese schützen nicht die künstlerische Schöpfung, sondern die wirtschaftlich aufwendige Leistung des Tonträgerherstellers. Gegenstand des Schutzes ist nur die erste Aufnahme auf einem Tonträger, beispielsweise das Masterband. Im deutschen Recht stehen die entsprechenden Regelungen in §§ 85 f. UrhG.

Das Recht des Tonträgerherstellers ist von den Urheberrechten an der Komposition, am Liedtext und an der grafischen Gestaltung des Covers zu unterscheiden. Bei Bildtonträgern kommt außerdem das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers hinzu, das im deutschen Recht in § 94 UrhG geregelt ist.

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