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Auffangversicherungspflicht
Die Auffangversicherungspflicht umfasst die gleichen Personenkreise wie die Freiwillige Krankenversicherung. Eine Kündigung der Freiwilligen Versicherung gemäß …
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Was ist die Auffangversicherungspflicht?
Die Auffangversicherungspflicht ist eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass alle in Deutschland lebenden Bürger einen umfassenden Krankenversicherungsschutz haben – also niemand ohne Absicherung im Krankheitsfall ist. Geregelt ist sie in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), ggf. ergänzt um § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 für die landwirtschaftliche Krankenversicherung.
Personenkreise
Die Auffangversicherungspflicht erfasst Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, wenn sie entweder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, nicht hauptberuflich selbständig und nicht nach § 5 Abs. 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1, 2 SGB V versicherungsfrei sind. Sie umfasst die gleichen Personenkreise wie die Freiwillige Krankenversicherung. Wird die freiwillige Versicherung gemäß § 191 Nr. 3 SGB V gekündigt, führt das in die Auffangversicherungspflicht. Nicht erfasst werden freiwillig Versicherte (§ 9 SGB V), selbständig Erwerbstätige und familienversicherte Mitglieder (§ 10 SGB V). Ein Anspruch auf Absicherung durch Sondersysteme – das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der EU, das NATO-Truppenstatut oder das Absicherungssystem einer Internationalen Organisation mit entsprechendem Sitzstaatsabkommen – schließt die nachrangige Versicherungspflicht aus. Endet diese Absicherung, wird für die Prüfung „zuletzt versichert“ auf die Versicherungssystemzugehörigkeit vor dem Sondersystem zurückgegriffen.
Beitragsbemessung
Die Beitragsbemessung erfolgt identisch zur Freiwilligen Krankenversicherung. § 227 SGB V verweist dafür allein auf § 240 SGB V, der uneingeschränkt entsprechend gilt. Geregelt wird die Bemessung einheitlich durch die Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler (BVSzGs) des GKV-Spitzenverbandes (ermächtigt durch § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V); ihre Zulässigkeit hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt; mindestens sind die Einnahmen zugrunde zu legen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten gelten würden (§ 240 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB V). § 3 Abs. 1 BVSzGs konkretisiert die heranzuziehenden monatlichen Geldzuflüsse. Untergrenze ist die Mindestbemessungsgrundlage: Für den Kalendertag gilt mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme; bei 30 Tagen pro Monat sind das 30/90 = 1/3 der Bezugsgröße. Als Bezugsgröße galt 2018: 3.045,00 Euro, die Mindestbemessungsgrundlage lag also bei 1.015,00 Euro. Der reguläre Beitragssatz beträgt gemäß § 241 SGB V 14,6 Prozent (mind. 148,19 Euro, Stand 2018); ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Satz von 14 Prozent gemäß § 243 SGB V (mind. 142,10 Euro).
Träger der Beiträge
Wie freiwillige Mitglieder tragen Auffangversicherungspflichtige ihre Beiträge gemäß § 250 Abs. 3 SGB V allein und zahlen sie direkt an die Krankenkasse (§ 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Sie sind zugleich gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung – ebenso wie freiwillige Mitglieder nach § 20 Abs. 3 SGB XI. Die Pflegebeiträge (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) tragen sie ebenfalls selbst; sie werden zusammen mit dem Krankenkassenbeitrag von der Krankenkasse erhoben. Studierende scheiden aus der studentischen Krankenversicherung (KVdS, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) aus, wenn sie über das 14. Fachsemester hinaus studieren oder das 30. Lebensjahr vollendet haben. Das 30. Lebensjahr ist in der Regel die Grenze für die KVdS – unabhängig von der Studiendauer, selbst wenn das Studium erst danach aufgenommen wurde. § 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V nimmt als Ausnahme für im Ausland studierende Freiwilligversicherte ohne Beschränkungen die §§ 236 und 245 SGB V in Bezug.