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Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 4. April 1997 in Oviedo zur Unterzeichnung …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Zweck und Bedeutung
  2. 2. Geltungsbereich
  3. 3. Unterzeichnung und Ratifikation
  4. 4. Zusatzprotokolle

Zweck und Bedeutung

Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarates. Es wird auch Bioethikkonvention, Biomedizinkonvention oder Oviedo-Konvention genannt. Es wurde am 4. April 1997 in Oviedo zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. Dezember 1999 in Kraft.

Sein Ziel ist, bei der Anwendung von Biologie und Medizin die Würde und Identität aller menschlichen Lebewesen zu schützen. Die Konvention soll in Europa einen Mindeststandard zum Schutz der Menschenwürde und der Menschenrechte in der Biomedizin sichern. Sie konkretisiert und entwickelt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für den Bereich von Biologie und Medizin weiter.

Geltungsbereich

Die Konvention betrifft die Humanmedizin, also medizinische Maßnahmen am Menschen. Dazu gehören insbesondere:

  • Transplantationsmedizin, einschließlich Xenotransplantation, also der Übertragung von Organen oder Gewebe zwischen Mensch und Tier.
  • Gentechnologische Verfahren im Humanbereich.
  • Fortpflanzungsmedizin beim Menschen.
  • Präventive Maßnahmen zur Vorbeugung von Krankheiten, diagnostische Maßnahmen zur Erkennung von Krankheiten und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung.
  • Forschung am Menschen.

Unterzeichnung und Ratifikation

Die Konvention trat in Kraft, nachdem fünf Vertragsparteien sie ratifiziert hatten. Ratifikation bedeutet die endgültige Zustimmung eines Staates zu einem bereits unterzeichneten völkerrechtlichen Vertrag.

Die Angaben zur Zahl der beteiligten Staaten unterscheiden sich im Artikel: In der Übersicht werden 37 Unterzeichnungen und 30 Ratifikationen genannt. Im Abschnitt „Allgemein“ heißt es dagegen, von 47 Mitgliedstaaten des Europarates hätten 34 Staaten unterzeichnet und 29 zusätzlich ratifiziert.

Die Schweiz unterzeichnete die Konvention am 7. Mai 1999. Der Schweizerische Bundesrat beantragte am 12. September 2001 beim Parlament die Genehmigung zur Ratifikation. Diese wurde am 20. März 2008 beschlossen; nach Ablauf der unbenützten Referendumsfrist ratifizierte die Schweiz am 24. Juli 2008. Deutschland, Liechtenstein und Österreich haben die Konvention bislang weder unterzeichnet noch ratifiziert.

Zusatzprotokolle

Die Biomedizinkonvention ist ein Rahmenübereinkommen: Sie enthält grundlegende Prinzipien, während Zusatzprotokolle einzelne Themen genauer regeln. Dadurch kann das völkerrechtliche Vertragswerk laufend erweitert werden. Ein Staat darf ein Zusatzprotokoll nur unterzeichnen oder ratifizieren, wenn er die Biomedizinkonvention bereits unterzeichnet oder ratifiziert hat.

Vier Zusatzprotokolle liegen vor:

  • Das Protokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen vom 12. Januar 1998 (SEV-Nr. 168) trat am 1. März 2001 in Kraft. Es wurde von 32 Mitgliedstaaten unterzeichnet und von 21 ratifiziert.
  • Das Protokoll zur Transplantation menschlicher Organe und Gewebe vom 24. Januar 2002 (SEV-Nr. 186) trat am 1. Mai 2006 in Kraft. Es wurde von 21 Staaten unterzeichnet und von 12 ratifiziert.
  • Das Protokoll über biomedizinische Forschung vom 25. Januar 2005 (SEV-Nr. 195) trat am 1. September 2007 in Kraft. Es wurde von 22 Staaten unterzeichnet und von 7 ratifiziert.
  • Das Protokoll über Gentests zu gesundheitlichen Zwecken vom 27. November 2008 (SEV-Nr. 203) war am 12. August 2009 von 6 Staaten unterzeichnet und von 2 ratifiziert. Es tritt erst nach 5 Ratifikationen, die 4 Mitgliedstaaten umfassen müssen, in Kraft.

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