Politische Parteien | Staatsorganisationsrecht | Folge 9 Bucerius Law School – Lecture digital https://www.youtube.com/watch?v=MpvY4p_LUog Transkript (automatisch erstellt) 0:00 [Musik] liebe Studierende im Rahmen der Videoreihe Staatsorganisationsrecht 0:09 befassen wir uns heute mit den politischen Parteien mit ihnen verbinden sich zahlreiche oft kusurrevante verfassungsrechtliche Fragen und 0:18 Probleme die wichtigsten will ich Ihnen hier näher bringen um gleich Media Cres zu gehen welche Bedeutung haben Parteien eigentlich für die Verfassungsordnung 0:30 dazu müssen wir zwei Vorschriften unter die Lupe nehmen die erste ist der Ihnen hoffentlich wohlbekannte Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz den ich etwas 0:40 verkürzt zitiere alle Staatsgewalt geht vom Volke aus sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt Parteien finden in dieser Bestimmung 0:51 keine Erwähnung aber sie sind doch wie man gern sagt die Elefanten im Raum denn in demokratischen Systemen sind Parteien für die Durchführung von Wahlen 1:01 unabdingbar ganz gleich ob Verhältnis oder Mehrheitswahl gilt sie bilden ein Scharnier zwischen der Wahlentscheidung des Volkes und der Konstituierung 1:11 staatlicher Organe und über ihre Tätigkeit wirken sie wiederum auf die politische Willensbildung zurück bei der Verhältniswahl wie sie in Deutschland 1:21 gilt treffen die Parteien mit ihren Wahllisten eine Vorentscheidung darüber wer das Volk aber eben auch die Parteien im eines wahlerfolgs in Deutschland 1:33 repräsentiert die zweite Vorschrift des Grundgesetzes die hier zu nennen ist würdig diese Funktionen der Parteien ausdrücklich in Artikel 21 absatz 1 Satz 1:44 1 Grundgesetz heißt es die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit dies ist keineswegs nur ein deklaratorisches 1:54 Bekenntnis Z soziologischen Befunden viel mehr ist die Aussage mit konkr Rechtsfolgen verbunden die sich teils auch aus den weiteren Absätzen des 2:04 Artikels 21 ergeben aber was ist das eigentlich eine politische Partei eine Definition findet sich in Artikel 21 Grundgesetz nicht 2:17 deutsche Verfassungstradition hilft nicht weiter weil die Weimarer Verfassung wenn man von einem einzigen beiläufigen Passus absieht Parteien 2:25 nicht einmal erwähnte kann der Rekurs auf das Parteiengesetz helfen dass auf der Basis der in Artikel 21 Absatz 5 Grundgesetz enthaltenen Ermächtigung 2:35 erlassen wurde denn dort im Parteiengesetz genauer in paragraph 2 findet sich eine Definition der politischen Partei bitte lesen Sie die 2:46 drei Absätze des paragraph 2 einmal in Ruhe durch wer sie kursorisch betrachtet mag darin nur eine Paraphrase des Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz sehen 2:57 tatsächlich aber ergibt sich so ein einiges was in paragraph 2 Parteiengesetz steht nicht wie selbstverständlich aus dem Grundgesetz 3:05 z.B steht in paragraph 2 Parteiengesetz dass der Wille zur Mitwirkung sich auf Bundes und Landesparlamente beziehen muss kommunale Vertretungen spielen 3:15 keine Rolle weiter werden Anforderungen an die Organisation und Öffentlichkeitsarbeit gestellt aus denen auf die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung 3:24 geschlossen werden kann und es ist festgelegt dass nach 6 Jahren Inaktivität bei eigenen Wahlvorschlägen der parteienstatus verloren geht und 3:34 dass ausländerdinierte politische Vereinigungen keine Parteien sind das Grundgesetz dagegen schweigt zu alledem in der verfassungsrechtlichen 3:44 Klausur müssen sie aber den verfassungsrechtlichen parteienbegriff bestimmen dabei darf ihnen nicht der Kardinalfehler unterlaufen das 3:53 Grundgesetz nach einfachem recht also nach dem Parteiengesetz auszulegen war das Parteiengesetz im Range unterhalb des Grundgesetzes steht kann es nicht 4:02 determinieren was das Grundgesetz unter einer Partei versteht erlaubt ist nur die Frage ob der in paragraph 2 Parteiengesetz wiedergegebene 4:12 parteienbegriff mit dem parteienverständnis des Grundgesetzes übereinstimmt da Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz nicht sehr auskunftsfreudig 4:22 ist müssen sie sich der Antwort über systematische und theologische auslegenung annähen ein fsenfestes Ja oder Nein ist schwer zu begründen falls 4:34 ihr Ergebnis lautet das nicht alles was in paragraph 2 Parteiengesetz steht auch in Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz hineinelesen werden kann dann kann sich 4:44 unter Umständen die Frage stellen ob paragraph 2 Parteiengesetz überhaupt in allen seinen Teilen mit Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist 4:56 manche bestreiten dies ich betone dass ich die Frage stellen kann aber nicht muss beantworten Sie wie in jeder fallklausur nur das wonach gefragt ist 5:07 und setzen sich nur mit denjenigen Rechtsproblemen auseinander auf die es für die Beantwortung der Frage ankommt streitig ist die Vereinbarkeit 5:17 des paragraph 2 Absatz 1 Parteiengesetz mit Artikel 21 Grundgesetz beispielsweise beim Erfordernis der intendierten Mitwirkung im Deutschen 5:26 Bundestag oder einem Landtag damit sind die kommunal Wählervereinigung vom parteienbegriff ausgeschlossen jedenfalls nach einfachgesetzlichem 5:34 Maßstab und dies obwohl sie in den Kommunen mit denjenigen politischen Parteien konkurrieren die auch in den Parlamenten vertreten sind es geht h 5:44 nicht allein um das Prädikat Partei sondern um dessen handfeste Rechtsfolgen vor allem die staatliche Finanzierung nach den Paragraphen 18 folgende 5:53 Parteiengesetz auf die nur Parteien Anspruch haben das Recht auf Finanzierung hat implizit über Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz wo sie die 6:03 Finanzierung erwähnt ist jetzt auch in das Grundgesetze Eingang gefunden die Frage ob Wählervereinigungen als Parteien anerkannt werden müssen ist 6:12 offen das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht eindeutig beantwortet sondern nur festgehalten dass auch sie an staatlicher Finanzierung irgendwie 6:21 teilhaben müssen Vereinigungen die nur für Wahlen zum Europäischen Parlament kandidieren werden von paragraph 2 Parteiengesetz 6:30 aus dem parteienbegriff ebenfalls herausdefiniert auch hier stellt sich die Frage nach dessen Vereinbarkeit mit Artikel 21 Grundgesetz zumal Paragraph 6:39 18 Parteiengesetz Parteien auch nach Maßgabe ihren stimmenanteils bei Europawahlen staatliche Finanzierung zuspricht das unionsprimärrecht erkennt 6:50 in Artikel 10 Absatz 4 euvertrag und abermals in Artikel 224ae Vertrag die Bedeutung der Zitat politischen Parteien auf europäischer 7:01 Ebene zudem ausdrücklich an auf diese Inkongruenz sei an dieser Stelle nur hingewiesen das Problem kann in diesem Video nicht vertieft 7:12 werden nun zu den Rechtsfolgen die sich aus der Eigenschaft als politische Partei ergeben damit sind Privilegien aber auch Pflichten verbunden die 7:22 wichtigsten möchte ich in diesem Video Ansprechen von den Pflichten Handeln Artikel 21 absatz 1 Sätze 3 und 4 Grundgesetz 7:33 einfachgesetzlich sind sie in den Paragraphen 6 folgende und 23 folgende Parteiengesetz konkretisiert erstens die innere Ordnung muss demokratischen 7:44 Grundsätzen entsprechen dies ist eigentlich logisch wer an der demokratischen Willensbildung des Volkes teilnehmen will muss selbst auch 7:52 demokratisch strukturiert sein gibt es Defizite kann dies mit untergravierende Folgen haben das Hamburg Verfassungsgericht ließ einmal sogar 8:01 eine Bürgerschaftswahl wiederholen weil die Partei welche damals die relative Mehrheit der Sitze errang ihre Kandidaten nicht hinreichend 8:08 demokratisch aufgestellt hatte ob diese Folge angemessen oder übertrieben war Seiter hingestellt die zweite Pflicht der Parteien ist eine 8:17 Rechenschaftspflicht es soll auch finanziell Transparenz herrschen in der politischen Praxis sind diese Pflichten bedeutsam in der fallklausur nicht allzu 8:26 sehr daher soll es mit diesen feststell sein Bewenden haben für die Fallbearbeitung bedeutsamer sind die verfassungsmäßigen Rechte der Parteien 8:37 man entdeckt sie in Artikel 21 Grundgesetz nicht auf den ersten Blick der Anspruch auf staatliche Finanzierung ist nur ein einfachgesetzlicher und 8:46 obwohl Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz diese Finanzierung erwähnt kann nicht daraus geschlossen werden dass sie verfassungsrechtlich festgeschrieben ist 8:56 die Rechte von denen ich sprechen will sind frei it und gleichheitsrechte Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz ist erstens ein 9:06 Freiheitsrecht die Parteien dürfen nicht gehindert werden an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken wenn ihnen z.B durch Gesetz vorgegeben 9:16 wird dass auf Wahllisten alternieren Frauen und Männer stehen müssen wird außer in das aktive und passive Wahlrecht auch in die durch Artikel 21 9:26 Absatz 1 Grundgesetz garantierte Freiheit der Parteien eingegriffen festzulegen wer für Sie kandidiert dann stellt sich die Frage ob solche 9:35 Eingriffe gerechtfertigt werden können z.B durch das gleichstellungsziel des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz Artikel 21 Absatz 1 9:46 Grundgesetz ist aber auch ein spezieller Gleichheitssatz alle Parteien müssen gleichermaßen an der politischen Willensbildung mitwirken dürfen übrigens 9:56 lassen sich auch die Absätze 2 bis 4 des des Artikels 21 als diese Gleichheit konkretisierende rechtsverbürgungen verstehen solange das 10:06 Bundesverfassungsgericht nicht die Verfassungswidrigkeit einer Partei oder ihren Ausschluss von staatlicher Finanzierung festgestellt hat ist die 10:15 Benachteiligung einer Partei wegen ihrer politischen Ziele selbst wenn sie verfassungsfeindlich sind verfassungsrechtlich unzulässig auch 10:24 diese Parteien haben das Recht auf Chancengleichheit und diesem Recht korrespond ert auf Seiten des Staates ein politisches 10:33 Neutralitätsgebot das Problem Artikel 28 Absatz 1 Grundgesetz ist nicht immer die einzige gleichheitsnorm die auf einen Sachverhalt Anwendung finden könnte die 10:43 passive wahlrechtsgleichheit wird auch bei Parteien durch Artikel 38 absatz 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt als Faustregel kann gelten dass mit 10:54 steigender Nähe zur Wahl eher Artikel 38 Absatz ein als Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz zur Anwendung kommt aber eine trennscharfe Abgrenzung gibt es 11:05 nicht mit unter muss trotz des Vorrangs des speziellen Gesetzes vor dem allgemeinen sogar auf Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz ausgewichen werden und zwar 11:15 in den selteneren Konstellationen in denen einer Partei nur die Verfassungsbeschwerde offen steht ich komme später noch darauf zurück und kein 11:25 spezifischer Bezug zu einer Wahl besteht denn ein verfassungsbeschwerdefähiges Recht ist Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz 11:36 nicht wo ist die Chancengleichheit der Parteien praktisch bedeutsam ich will Ihnen drei wichtige Fälle nennen erstens ist die natürlich bei der Finanzierung 11:46 wichtig die aber für den klausurfall meist zu komplex sein dürfte zweitens bei der Zuteilung der Sendezeiten im öffentlichrechtlichen 11:55 Rundfunk Stichwort Parteien zur Wahl hier steht keine lineare Gleichheit sondern das Recht Wahlwerbespots im Fernsehen zu senden ist degressiv 12:05 proportional zur parteiengröße die Parteien werden nicht formal gleich behandelt sondern ihr letztes Wahlergebnis ist ein Maßstab für den 12:14 Umfang der Werberechte aber kleine und neu antretende Parteien dürfen mehr werben als es ihrer Größe oder politischen Bedeutung entspricht da sie 12:23 bei rein linearer Betrachtung praktisch gar keine werbechance bekommen würden dieser Streit ist aber weitgehend erledigt und hat angesichts der 12:32 schwindenden Monopolstellung des Fernsehens auch ein Bedeutung eingebüst die dritte Konstellation aber ist und bleibt ein Klassiker der 12:41 politischen Praxis und der verfassungsrechtsklausur der in Abwandlungen immer wieder in Erscheinung tritt Äußerungen politischer 12:48 Repräsentanten die sich auf die Chancengleichheit der Parteien auswirken können sie kommen vor allem in zwei Varianten vor in der einen informiert 12:59 die Regierung über ihre Politik Pläne Konzepte und ja auch Erfolge die Regierung wird zwar von Fraktionen getragen die ihrerseits von den Parteien 13:07 beschickt werden aber sie darf in ihrer Eigenschaft als staatliches Organ keine Unterstützung für eine Partei leisten die ja nicht staatlich ist sondern über 13:16 die Mitwirkung an der politischen Willensbildung viel mehr dazu beiträgt dass am Ende eine Regierung gebildet werden kann kurz um die Richtung der 13:25 politischen willensbindung und Legitimation darf nicht UMG werden die Regierung muss bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu der sie sogar 13:33 verpflichtet ist neutral bleiben und darf keinen Einfluss auf den politischen Wettbewerb der Parteien nehmen dies wäre verbotene Wahlwerbung in der Klausur 13:44 muss anhand der Umstände des Falles Modus Ton Form Inhalt oder auch Fehlen konkreter Inhalte der Kommunikation beispielsweise und nicht zuletzt Nähe 13:54 zur Wahl bestimmt werden ob es sich noch um Öffentlichkeitsarbeit mit sachlicher Information oder schon um Wahlwerbung handelt je näher die Wahl rückt desto 14:04 strenger die Anforderungen die zweite Variante umfasst allgemein Äußerungen die Regierungsmitglieder oder auch der 14:12 Bundespräsident in amtliche Eigenschaft tun auch hier ist die Grenze zwischen kritischen Stellungnahmen die Regierung darf ja nicht meinungslos sein und 14:22 politischer Benachteiligung einer Partei die ihre Chancengleichheit verletzt nicht leicht zu ziehen für einseitig parteier ergreifend und damit 14:31 verfassungswidrig hielt das Bundesverfassungsgericht beispielsweise die Äußerung der Bundeskanzlerin zur Wahl eines früheren thüringischen 14:39 Ministerpräsidenten mit faktischer Unterstützung der AFD die sie als unverzeillich qualifizierte und die rückgängig gemacht werden müsse eine 14:49 Landtagswahl stand dabei nicht bevor sondern hatte gerade es stattgefunden lassen Sie uns in diesem Zusammenhang noch einen kurzen Blick auf 14:58 auf Artikel 21 Absätze 2 bis 4 werfen das Grundgesetz erlaubt es Parteien die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der 15:08 Bundesrepublik Deutschland arbeiten zu sanktionieren mit einem Parteiverbot Absatz 2 oder einem finanzierungsausschluss Absatz 3 darüber 15:19 entscheidet in beiden Fällen das Bundesverfassungsgericht unter freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieser Normen fastst das 15:27 bundesverfassungs Gericht seit 2017 nur noch ich zitiere jene zentralen Grundprinzipien die für den Freiheitlichen Verfassungsstaat 15:36 schlechtthin unentbehrlich sind Zitat Ende als da wären die Menschenwürde das Demokratieprinzip und die volkssuveränität und der Rechtsstaat 15:47 einschließlich der durch den Staat rechtsstaatlich garantierten und begrenzten Freiheit des Einzelnen nach Absatz 2 muss eine Partei 15:57 darauf ausgehen nach Absatz 3 darauf ausgerichtet sein das ist ein subtiler aber bedeutsamer Unterschied der erst dem Lichte der 16:07 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum zweiten NPD Verbotsverfahren verständlich wird darauf ausgehen meint danach ein aktives 16:16 und planvolles Streben dem zu dem Potenzialität inne wohnt also die Fähigkeit die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den 16:24 Bestand der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zu beeinträchtigen ist eine Partei zu schwach oder unbedeutend fehlt die Potenzialität sie 16:34 wird nicht verboten aber ihre staatliche Finanzierung kann unterbunden werden Parteiverbotsverfahren sind langwierig und komplex ihre Hürden sehr 16:44 hoch dementsprechend selten kommen sie vor auch die verfahrensrechtlichen Hürden sind hoch das Bundesverfassungsgericht muss wie sich 16:53 aus Paragraph 15 Absatz 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergibt mit zwei Drittel der Senatsmitglieder auf einen Verbot oder 17:02 einen finanzierungsausschluss entscheiden ob Absatz 3 tatsächlich ein weniger komplexes Verfahren ermöglicht ist fraglich und muss ich noch 17:12 zeigen zum Schluss wollen wir noch einen Blick auf den Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht werfen wie können Parteien gegenüber Verletzungen 17:21 ihrer Rechte Vorgehen dazu muss zunächst geklärt werden was überhaupt zu Ihren Rechten gehört ich schenke mich auf die 17:29 verfassungsrechtliche Stellung als im Kern private Vereinigungen und Vereinigungen privater sind Parteien Grundrechtsträger nach Artikel 19 Absatz 17:39 3 Grundgesetz sie können sich insbesondere auf die meinungspresse und gegebenenfalls Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz und die 17:48 Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz berufen die Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz wird hingegen durch 17:57 Artikel 2 20 Grundgesetz konsumiert aber Parteien sind nicht nur grundrechtsträgel sie sind auch Institutionen des verfassungslebens oder 18:08 wie Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist formuliert andere Beteiligte die durch dieses Grundgesetz mit eigenen Rechten 18:18 ausgestattet sind und diese eigenen Rechte ergeben sich aus Artikel 21 Grundgesetz will heißen Parteien sind im Organstreit 18:30 beteiligungsfähig aber wann steht einer Partei die Verfassungsbeschwerde und wann der Organstreit offen idealkonkurrenz zwischen beiden 18:38 Verfahren kann es nicht geben nicht nur weil sich die in Bezug genommenen Rechte unterscheiden sondern auch die verfahrensrechtlichen Grundlagen sind 18:47 unterschiedlich bei der Verfassungsbeschwerde agiert die Partei als Grundrechtsträger der dem hoheitlich agierenden Staat gegenübersteht beim 18:56 Organstreit dagegen nimt sie ein Verfahren in Anspruch das sonst der organisierten Staatlichkeit vorbehalten ist wir können dabei drei Fälle 19:06 unterscheiden erster Fall ist die Partei als Einrichtung des verfassungslebens betroffen muss sie zum Organstreit greifen jedenfalls dann wenn 19:15 Antragsgegner jemand ist der ebenfalls im Organstreit beteiligungfähig ist dies betrifft insbesondere jene wichtigen Konstellationen in denen die 19:25 Chancengleichheit der Partei durch gesetzliche nahmen oder Äußerungen von Regierungsvertretern oder des Bundespräsidenten beeinträchtigt ist zu 19:34 beachten ist dass Paragraph 33 Bundesverfassungsgerichtsgesetz der die anderen Beteiligten nicht nennt im Einklang mit Artikel 93 Absatz 1 Nummer 19:44 1 Grundgesetz insoweit ergänzend ausgelegt werden muss ein Beispiel bindet die schon erwähnte Äußerung der Bundeskanzlerin über die unverzeiliche 19:55 Wahl die betroffene Partei ist hier Antrag stellerin die Bundeskanzlerin Antragsgegnerin will sich die Partei gegen ein Gesetz wenden das sie 20:04 benachteiligt ist Antragsgegner der Bundestag denn er beschließt die Gesetze wie man in Artikel 77 Absatz 1 Grundgesetz lesen 20:14 kann zweiter Fall die Partei ist nicht in ihrer Eigenschaft als Einrichtung des verfassungslebens betroffen sondern sie hat von Rechten Gebrauch gemacht die 20:24 allen grundrechtsträgern zustehen ohne dass ihre Partei Eigenschaft eine besondere Rolle spielt z.B hat sie eine Demonstration 20:33 organisiert wird die verboten oder beschränkt kann die Partei sich auf Artikel 8 Grundgesetz Stützen Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz dürfte daneben gar 20:43 nicht betroffen sein dritter Fall die Partei ist zwar spezifisch als Akteurin des verfassungslebens betroffen die Einrichtung von der die Beeinträchtigung 20:54 ausgeht ist aber im Organstreit nicht beteiligungsfähig das trifft beispielsweise auf Rundfunkanstalten oder Kommunen zu es kommt oft vor dass 21:03 eine Halle oder einen Saal einer Partei die dort eine Veranstaltung abhalten will zu Unrecht versagt wird obwohl Paragraph 5 Parteiengesetz in 21:11 Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bei öffentlichen Leistungen Gleichbehandlung aller Parteien anordnet in solchen 21:20 Fällen kann die Partei nach Erschöpfung des Rechtswegs urteilsverfassungsbeschwerde erheben Verletzungen des Artikel 21 Absatz 1 21:29 Grundgesetz können auf diesem Wege aber nicht gerügt werden denn Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a Grundgesetz listet ihn nicht auf deshalb muss Artikel 3 21:40 Absatz 1 Grundgesetz als ein auffanggrundrecht herhalten dies ist notwendig damit keine rechtsschutzlücke erwächst damit ist dieses Video an 21:51 seinem Ende angelangt ich hoffe Ihnen die verfassungsrechtlichen Probleme politischer Parteien etwas näher gebracht zu haben weiterhin viel Erfolg 22:01 im Studium und bis [Musik] bald