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Technizität

Technizität ist ein hauptsächlich in der Rechtssprache im Zusammenhang mit Patenten verwendeter Begriff. Neben Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Kern und Bedeutung für die Patentfähigkeit
  2. 2. Definition des technischen Charakters
  3. 3. Entwicklung der Software- und Technizitätsdebatte
  4. 4. Abgrenzung von Patent- und Urheberrecht

Kern und Bedeutung für die Patentfähigkeit

Technizität bezeichnet im Patentrecht den technischen Charakter einer Erfindung. Sie ist neben Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und gewerblicher Anwendbarkeit eine grundlegende Voraussetzung für die Patentierung. Das Kriterium soll patentfähige technische Innovationen von nicht patentfähigen Leistungen abgrenzen. So wurde etwa der Darstellung lesbarer Daten regelmäßig Technizität zugesprochen, selbst wenn sie mit Stift und Papier erfolgt.

Das Technizitätserfordernis steht nicht ausdrücklich als eigenständige Voraussetzung im Patentgesetz (PatG), wird aber aus mehreren Vorschriften abgeleitet. § 1 Abs. 1 PatG sieht Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik vor. §§ 3 und 4 PatG beziehen Neuheit und erfinderische Tätigkeit auf den Stand der Technik. Weitere Anhaltspunkte enthalten § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 27 PatG über technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), § 29 Abs. 2 PatG über die Dokumentation des Standes der Technik, § 34 Abs. 7 PatG über dessen Angabe in der Beschreibung und § 43 Abs. 1 PatG über die Ermittlung technischer Druckschriften zur Beurteilung der Patentfähigkeit.

Definition des technischen Charakters

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestimmte Technik in der Entscheidung „Rote Taube“ von 1969 als „eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs“. Eine Lehre ist dabei eine nachvollziehbare Handlungsanweisung; der Erfolg muss durch die eingesetzten Naturkräfte verursacht und in seinem Zusammenhang vorhersehbar sein.

In „Dispositionsprogramm“ von 1977 übernahm der BGH diese Formulierung als Maßstab der Patentierbarkeit. In „Walzstabteilung“ von 1980 präzisierte er die technische Erfindung als planmäßige Benutzung beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolgs.

Für Programme für Datenverarbeitungsanlagen erklärte der BGH in „Logikverifikation“ von 2000: Technischer Charakter kann vorliegen, wenn die Lehre durch eine Erkenntnis geprägt ist, die auf technischen Überlegungen beruht. Dieses Kriterium sollte zugleich eine einheitlichere europäische Patentrechtspraxis fördern.

Der Technikbegriff ist nicht statisch. Er kann verändert werden, wenn die technologische Entwicklung und ein daran angepasster wirksamer Patentschutz dies verlangen. Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA) haben keine unmittelbar vergleichbare umfassende Definition entwickelt. Die Große Beschwerdekammer stellte jedoch in G 1/08 fest, dass der Maßstab aus „Rote Taube“ mit dem Erfindungsbegriff des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) vereinbar ist.

Der Rechtsausschuss des Europaparlaments formulierte im CII-Entwurf 2005, technisch sei „eine neue Lehre zum Einsatz beherrschbarer Naturkräfte unter Steuerung durch ein Computerprogramm und unabhängig von den für den Ablauf des Programms notwendigen technischen Mitteln“.

Entwicklung der Software- und Technizitätsdebatte

Das EPÜ schloss Programme für Datenverarbeitungsanlagen in seinem Ausschlusskatalog von der Patentierbarkeit aus. Zur damaligen Zeit gehörten insbesondere AT&T als Telekommunikationsmonopolist, das US-Militär und Banken zu den wichtigsten Nutzern solcher Anlagen. Der Ausschluss stand im Zusammenhang mit der Entscheidung von IBM aus dem Jahr 1969, Software getrennt von Hardware als eigenständiges Wirtschaftsgut zu vermarkten und ihren Schutz durch Copyright in Verbindung mit Nutzungslizenzen statt durch Patente vorzusehen. Der Wortlaut des EPÜ folgte im Wesentlichen dem französischen Loi n° 68-1 Article 7 von 1968. Zwischen Telekommunikationsprogrammen, Dienstprogrammen, Industrieautomation und Börsentransaktionen wurde nicht unterschieden.

Die deutsche Technizitätsdebatte über Software wurde besonders durch „Dispositionsprogramm“ geprägt. Der BGH bezeichnete den Technikbegriff als brauchbares Abgrenzungskriterium gegenüber anderen geistigen Leistungen, für die Patentschutz weder vorgesehen noch geeignet sei. Grundlage war die Technikdefinition aus „Rote Taube“ von 1969, die ursprünglich die Wiederholbarkeit einer Lehre betraf, heute geregelt in § 34 Abs. 4 PatG.

1985 wurden in Deutschland Programme für die Datenverarbeitung in § 2 UrhG den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zugeordnet; Frankreich schützte mit Loi n° 85-660 alle „logiciel“. Die Richtlinie 91/250/EWG stellte 1991 ausnahmslos alle Computerprogramme unter urheberrechtlichen Schutz. Frankreich setzte sie 1992 durch Loi n° 92-597 partie I um, Deutschland 1993 durch §§ 69a–g UrhG.

In „Betriebssystem“ stellte der BGH für die Zeit vor dieser Urheberrechtsänderung fest, dass Computerprogramme als solche nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG nicht als Erfindungen gelten. Nichttechnische Programme seien vom Patentschutz ausgeschlossen; Programme technischer Natur könnten dagegen patentierbar sein. Betriebssysteme, die lediglich einen Computer und angeschlossene Geräte steuern, wurden dort nicht als technische Programme angesehen.

Seit „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ unterscheidet der zehnte Senat des BGH ausdrücklich zwischen dem Technizitätserfordernis nach § 1 Abs. 1 PatG und dem Ausschlusskatalog nach § 1 Abs. 3 und 4 PatG. Bestätigt wurde dies in „Elektronischer Zahlungsverkehr“, „Rentabilitätsermittlung“ und „Anbieten interaktive Hilfe“. Für die Patentfähigkeit verlangt der BGH weiterhin technische Mittel zur Lösung eines konkreten technischen Problems.

Ob Technizität allein patentierbare von nicht patentierbaren Innovationen trennen kann, wird besonders bei computerimplementierten Erfindungen bezweifelt. Die CFPH-Entscheidung der Royal Courts of Justice bezeichnete „technisch“ als „nützlichen Diener aber gefährlichen Meister“. Melullis kritisierte, dass dadurch die Abgrenzung nur von dem unklaren Begriff „Software als solcher“ auf den ebenfalls nicht eindeutigen und dynamischen Technikbegriff verlagert werde.

Art. 27 Abs. 1 des TRIPS-Abkommens fordert Patentierbarkeit „auf allen Gebieten der Technik“. Dies wird gelegentlich als Technizitätserfordernis verstanden. Nach dem Artikel sollte die Patentierbarkeit jedoch auf alle Technikgebiete, damals besonders auf Arzneimittel, erweitert und nicht allgemein auf Technik beschränkt werden. Dieselben Worte sollten in Art. 52 Abs. 1 EPÜ hingegen die Patentierbarkeit auf Technik begrenzen; dies gilt seit 2008 auch für § 1 PatG. Die frühere Vorstellung, der Technikbegriff könne eine grenzenlose Patentierbarkeit rechtfertigen, ist in der deutschen Rechtsprechung deutlich eingeschränkt worden.

Abgrenzung von Patent- und Urheberrecht

Nach „Dispositionsprogramm“ beruht das deutsche System des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts darauf, verschiedene Arten geistiger Leistungen durch jeweils angepasste Regeln zu schützen und Überschneidungen möglichst zu vermeiden. Das Patentgesetz ist kein Auffangsystem für alle geistigen Leistungen, die sonst keinen gesetzlichen Schutz erhalten. Die erforderliche gesetzliche Bestimmtheit folgt auch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Als „Dispositionsprogramm“ entschieden wurde, war der Ausschlusskatalog des EPÜ gerade in deutsches Recht übernommen worden. Der urheberrechtliche Schutz von Programmen hatte sich zwar bereits entwickelt, wurde in Deutschland aber erst neun Jahre später durch § 2 UrhG ausdrücklich gesetzlich geregelt. Eine Trennung zwischen technischen und nichttechnischen Programmen war dabei nicht vorgesehen. Auch die EU-Richtlinien 91/250/EWG und 96/9/EG über Computerprogramme und Datenbanken unterscheiden nicht zwischen technischen und nichttechnischen Programmen oder Daten.

TRIPS und der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) behandeln vielmehr alle Programme als „Sprachwerke“ im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Deren normale wirtschaftliche Verwertung darf nicht wesentlich eingeschränkt werden. In „Gies-Adler“ erklärte der BGH, dass das Urheberrechtsgesetz die urheberrechtlichen Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend regelt.

Daraus lässt sich nach der dargestellten systematischen Auslegung folgern: Bestehen für ein Computerprogramm Urheberrechte nach § 69a UrhG, darf Patentschutz dessen wirtschaftliche Verwertung nicht ohne gesetzliche Grundlage beschränken. Eine gesetzliche Unterscheidung des Schutzes nach der Technizität eines Computerprogramms oder seiner Daten ist nicht erkennbar.

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