Zum Inhalt springen
L

Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Register der volkseigenen Wirtschaft

Das Register der volkseigenen Wirtschaft war in der DDR ein gesetzliches Verzeichnis zur Registrierung von volkseigenen Betrieben, ähnlich einem Handelsregister …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Zuständigkeit des Registers
  2. 2. Welche Wirtschaftseinheiten registriert wurden
  3. 3. Antrag und Inhalt der Eintragung
  4. 4. Einsicht, Beweiswirkung und Ende des Registers

Aufgabe und Zuständigkeit des Registers

Das Register der volkseigenen Wirtschaft war in der DDR ein gesetzliches Verzeichnis für volkseigene Wirtschaftseinheiten und damit ähnlich einem Handelsregister. Seine Bedeutung lag darin, dass wichtige Angaben zu Betrieben, ihrer Einordnung und ihrer Vertretung amtlich festgehalten und nachgewiesen werden konnten.

Geführt wurde das Register bei den zuständigen Bezirksvertragsgerichten. Ein Betrieb musste in dem Bezirk eingetragen werden, in dessen Territorium er seinen Sitz hatte. Die Registrierung war gesetzlich verpflichtend.

Welche Wirtschaftseinheiten registriert wurden

Im Bereich der Volkswirtschaft waren insbesondere folgende Einheiten zu registrieren:

  • Volkseigene Betriebe (VEB)
  • Kombinate (VEK)
  • Kombinatsbetriebe
  • Zwischenbetriebliche Einrichtungen (ZBE)
  • Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB)
  • andere juristisch selbständige Wirtschaftseinheiten

Ein Kombinat war dabei eine wirtschaftliche Zusammenfassung von Betrieben; Kombinatsbetriebe gehörten zu einem solchen Kombinat. Juristisch selbständig bedeutet, dass eine Wirtschaftseinheit rechtlich eigenständig handeln konnte.

Antrag und Inhalt der Eintragung

Den Antrag auf Registrierung stellte der Leiter, Direktor oder Fachdirektor des Betriebs oder Kombinats beim Bezirksvertragsgericht. Bei einem Kombinat musste außerdem sein Statut, also seine grundlegende Regelung, beim Gericht hinterlegt werden. Dies galt auch bei Änderungen des Statuts.

Bei der Bildung eines Kombinats war einzutragen, von welchen Betrieben es noch ausstehende Forderungen und Verbindlichkeiten übernehmen sollte. Forderungen sind Ansprüche auf Leistungen oder Zahlungen, Verbindlichkeiten sind bestehende Verpflichtungen.

Das Register enthielt unter anderem den Namen und Sitz des Betriebs, das unmittelbar übergeordnete Organ sowie das zuständige zentrale oder örtliche Staatsorgan beziehungsweise wirtschaftsleitende Organ. Bei Kombinatsbetrieben wurde auch die Zugehörigkeit zum Kombinat vermerkt. Bei VVB war zusätzlich die Betriebsnummer anzugeben.

Eingetragen wurden ferner alle Personen, die kraft Gesetzes zur Vertretung des Betriebs befugt waren, sowie das Erlöschen dieser Vertretungsbefugnis. Anzugeben waren Vor- und Zuname sowie Funktion der betreffenden Personen. Bei VVB wurden außerdem die Beendigung der Rechtsfähigkeit, die Rechtsnachfolge oder die Eröffnung eines Abwicklungsverfahrens vermerkt.

Bestimmte Anträge brauchten eine schriftliche Bestätigung des Leiters des übergeordneten Organs. Bei Kombinatsbetrieben bestätigte grundsätzlich der Kombinatsdirektor. Bei der Bildung neuer Betriebe eines Kombinats oder bei der Zusammenlegung von Betrieben war dagegen die schriftliche Bestätigung des Leiters des dem Kombinat übergeordneten Organs erforderlich.

Einsicht, Beweiswirkung und Ende des Registers

Das Register war nicht öffentlich zugänglich. Es musste auf Ersuchen bevollmächtigten Vertretern staatlicher und wirtschaftsleitender Organe sowie Beauftragten volkseigener Kreditinstitute zur Einsicht vorgelegt werden. Andere Personen konnten nur bei entsprechender Befugnis oder bei Nachweis eines berechtigten Interesses Einsicht erhalten.

Eintragungspflichtige Tatsachen mussten unverzüglich nach ihrem Eintritt oder ihrer Änderung angemeldet werden. Die Registereintragung begründete oder hob die Vertretungsbefugnis objektiv auf. Dritte, die für bestimmte Handlungen einen Nachweis der Vertretungsbefugnis benötigten, durften jedoch grundsätzlich annehmen, dass die Eintragung den Tatsachen entsprach. Dies betraf etwa Kaufverträge über Grundstücke, Warenzeichenanmeldungen und Auslandspatentanmeldungen. Wer wusste, dass eingetragene Tatsachen nicht mehr bestanden, konnte sich nicht mehr auf die Eintragung berufen.

Eintragungen galten gegenüber in- und ausländischen Ämtern, Gerichten und anderen Stellen als Beweis für die betreffenden Tatsachen. Beglaubigte Abschriften oder Auszüge konnten als schriftlicher Beweis angefertigt werden.

Nach der Wende wurden alle eingetragenen Unternehmen in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Rechtsgrundlage war § 11 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Treuhandgesetz. Nach § 15 dieses Gesetzes sollten die Kapitalgesellschaften von Amts wegen unter Bezugnahme auf das Gesetz in das Handelsregister eingetragen werden. Damit war das Register der volkseigenen Wirtschaft erledigt.

Zu den genannten Rechtsvorschriften zählen die Register.VO vom 17. September 1970 (GBl. II 1970 S. 573) und die Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I 1980 Nr. 14 S. 115).

Weiterlesen