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Gutachten
Ein Gutachten oder eine Expertise ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage. Wenigstens in Medizin oder Psychologie ist ein …
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Begriff und Zweck
Ein Gutachten, auch Expertise genannt, ist das begründete Urteil eines Sachverständigen zu einer Zweifelsfrage. In der Medizin und Psychologie ist es wenigstens auch ein wissenschaftliches Produkt in Berichtsform und verwendet entsprechende Verfahren.
Es wird nach einer Begutachtung, etwa einer Unfallbegutachtung, erstellt und dient dem Auftraggeber als Entscheidungshilfe. Gutachten können in vielen Bereichen vorkommen; ihre Form oder ihr Inhalt sind teilweise an DIN-Vorgaben gebunden. Typisch sind die Darstellung von Erfahrungssätzen sowie daraus abgeleitete Schlussfolgerungen zur Beurteilung eines Geschehens oder Zustands. Sachverständige erstellen dabei unter anderem Befunde, schriftliche Gutachten oder Stellungnahmen, beispielsweise für Gerichtsverfahren oder legislative Abläufe.
Anforderungen und Arten sachverständiger Gutachten
Ein qualifizierter Gutachter stellt bei Sachfragen zunächst Tatsachen fest und zieht danach gegebenenfalls Schlussfolgerungen. Das Gutachten muss vollständig und nachvollziehbar sein und sollte möglichst so formuliert werden, dass auch Nichtfachleute es verstehen. Es ist eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts bezogen auf eine konkrete Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es kann als verbindliche mündliche oder schriftliche Aussage auftreten, zum Beispiel bezeugt oder unterschrieben.
In Deutschland kann diese allgemeine Vertrauenswürdigkeit durch öffentliche Bestellung und Vereidigung, Zertifizierung oder gerichtliche Bestellung erreicht werden, etwa gemäß § 404 ZPO. Gutachten können Rechts- oder Sachfragen betreffen. Ein Rechtsgutachten stellt fest, welches Recht für einen vorgegebenen Sachverhalt gilt und anwendbar ist, oder beurteilt dessen Rechtsfragen beziehungsweise Rechtsfolgen. In der Rechtslehre ist dabei der Gutachtenstil wichtig: Dieser Formalismus erleichtert die Fehlererkennung. Gutachten zu Sachfragen heißen zur Abgrenzung auch Sachgutachten oder Hilfsgutachten.
Die Bezeichnung „Gutachten“ ist nicht geschützt und hat keine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Zwar können Gutachten als Beweismittel ein Verfahren beeinflussen, doch ein von einer Prozesspartei vorgelegtes Privat- oder Parteigutachten gilt prozessrechtlich als Parteivortrag. Ein Gerichtsgutachten entsteht, wenn ein Gerichtssachverständiger seine Expertise abgibt. Bezeichnungen wie Begutachtung, Stellungnahme, Bericht oder Auswertung sind prozessrechtlich grundsätzlich gleichwertig.
Abgrenzungen und besondere Formen
Von einem Gutachten ist die gutachtliche oder gutachterliche Stellungnahme zu unterscheiden. Sie darf sich auf die Kernpunkte der Beurteilung beschränken. Anders als ein Gutachten muss sie Befund und Entstehung der Ergebnisse nicht genau dokumentieren und kann sich auf bereits vorliegende Untersuchungen beziehen, ohne sie im Detail prüfen zu müssen.
Ein Gutachten zur Fahreignung, das MPU-Gutachten, wird auf behördliche Veranlassung privat in Auftrag gegeben und vom Auftraggeber bezahlt. Im Zusammenhang mit partizipativer Demokratie entstand der Begriff Bürgergutachten. Fragwürdige Begutachtungen, deren fehlerhaftes Ergebnis den Interessen oder Ansichten des Auftraggebers entgegenkommt, werden häufig Gefälligkeitsgutachten genannt.
Gutachten öffentlicher Behörden und Pflegebegutachtung
Behördengutachten sind in Deutschland Zeugnisse oder Gutachten enthaltende Erklärungen öffentlicher Behörden. Stammt ein Gutachten von einer kollegialen Fachbehörde, kann das Gericht die Behörde ersuchen, ein Mitglied mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen. Für Aufbau und Inhalt bestehen keine normativen Vorgaben. Nach § 256 StPO kann das Gutachten oder können wesentliche Passagen verlesen werden; damit kann nach Maßgabe dieser Vorschrift, abweichend von § 250 StPO, auf einen mündlichen Vortrag des Behördengutachters verzichtet werden.
Für Leistungen der deutschen Pflegeversicherung ist vor der Beantragung eines Pflegegrads eine Pflegebegutachtung im häuslichen Umfeld erforderlich. Das Gutachten erstellt der Medizinische Dienst (GKV) oder medicproof (PKV). Ohne vorherige ärztliche Begutachtung sind weder die Feststellung der Pflegebedürftigkeit noch der Bezug der entsprechenden Leistungen möglich. Die Selbstständigkeit der Person wird nach vorgeschriebenen Richtlinien sowohl inhaltlich als auch formell begutachtet.
Regelungen in Liechtenstein und Österreich
In Liechtenstein werden Behördengutachten meist von Mitarbeitenden der Landesbehörden erstellt. Eine genaue Verfahrensregelung für sie fehlt. Art. 59 ff. des Landesverwaltungspflegegesetzes und weitere Bestimmungen enthalten allgemeine Regeln zur Einvernahme von Sachverständigen und zu Gebühren, jedoch keine Regeln für Sachverständige selbst. §§ 71 ff. der liechtensteinischen Strafprozessordnung (StPO) betreffen die Verwendung von Sachverständigen im Strafverfahren; weitere Vorschriften regeln Einzelfragen wie das Fragerecht des Beschuldigten.
In Österreich erstellen Amtssachverständige Gutachten im Auftrag der Behörde. Die grundlegenden Verfahrensregeln stehen in §§ 52 ff. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). §§ 126 ff. der österreichischen StPO enthalten unter anderem detaillierte Regeln zur Bestellung von Sachverständigen und zu ihren Aufgaben im Strafverfahren sowie weitere Einzelregelungen, beispielsweise zum Fragerecht des Beschuldigten.
Für eine Europäische Norm zu Gutachter-Tätigkeiten regte das französische Normungsinstitut AFNOR im Frühjahr 2010 ein Projekt an: „General requirements of competence for an expertise activity“ („Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz bei der Erstellung von Expertisen/Gutachten“). Zur Sicherung eines hohen Niveaus von Gutachten soll dafür ein eigenes Programm-Komitee, CEN/PC „Expertise Services“, eingerichtet werden.