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Erster Arbeitsmarkt

Der erste Arbeitsmarkt entsteht durch Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse der freien Wirtschaft sowie Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX oder …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Definition und Entstehung
  2. 2. Zugang und Schwierigkeiten
  3. 3. Menschen mit Behinderungen
  4. 4. Besondere Unterstützung für Kranke
  5. 5. Aktueller Status und Kündigungsschutz

Definition und Entstehung

Als erster Arbeitsmarkt wird der reguläre Arbeitsmarkt bezeichnet. Dort bestehen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse auf Grundlage der freien Wirtschaft, ohne Zuschüsse oder sonstige Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Arbeitgeber und Arbeitnehmer empfangen dabei keine staatlichen Leistungen.

Der erste Arbeitsmarkt entsteht durch Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse der freien Wirtschaft sowie durch Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX oder Selbsthilfefirmen.

Zugang und Schwierigkeiten

Für bestimmte Betroffene ist es sehr schwer, am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die aktive Arbeitsmarktpolitik kann bei ihnen nur unzureichende Erfolge erzielen.

Menschen mit Behinderungen

Das Arbeiten in Selbsthilfefirmen des ersten Arbeitsmarktes, etwa in CAP-Märkten, soll das gegenseitige Verständnis für unterschiedliche Perspektiven und Anforderungen fördern. Zugleich soll es die finanzielle Stellung der Betroffenen verbessern.

Im Vergleich zum zweiten Arbeitsmarkt sind die Bezüge in der freien Wirtschaft deutlich höher. Dadurch verfügen Menschen mit Behinderungen über eine höhere Kaufkraft.

Besondere Unterstützung für Kranke

Für Menschen mit psychischen, psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen sind besondere Maßnahmen erforderlich, beispielsweise Jobcoaching.

Aktueller Status und Kündigungsschutz

Derzeit werden noch viele Arbeitsverhältnisse mit Menschen mit Behinderungen, unabhängig von Art und Grad der Behinderung, auf dem zweiten Arbeitsmarkt geschlossen. Dort sind die Verdienstmöglichkeiten niedrig, dafür besteht eine weitgehende Sicherheit, praktisch unkündbar zu sein.

Für Menschen mit Behinderungen gilt ein besonders scharfes Kündigungsrecht. Kündigungen aus betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen werden dadurch erschwert. Außerordentliche, also fristlose, Kündigungen aus wichtigem Anlass fallen nicht darunter.

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