Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
COC (Zulassung)
Die Abkürzung CoC steht für Certificate of Conformity (deutsch Konformitätsbescheinigung) und soll als Dokument bezeugen, dass und wie sich eine bestimmte …
Inhalt4 Abschnitte
Bedeutung und Anwendungsbereiche
COC steht für „Certificate of Conformity“, auf Deutsch Konformitätsbescheinigung. Das Dokument bezeugt, dass eine bestimmte Ware anerkannten internationalen Normen entspricht und wie sie diese Normen erfüllt. Dadurch soll die Zulassung der Ware auf internationalen Märkten erleichtert werden. Besonders im Import- und Exportbereich kann das COC als Teil der Zollabfertigung erforderlich sein.
Ein COC wird nach den Regeln eines Zertifizierungssystems ausgestellt. Es bestätigt, dass die zertifizierte Einheit die jeweiligen Zertifizierungsforderungen erfüllt. Das Verfahren betrifft viele Warengruppen, darunter Arzneimittel, Messgeräte und Fahrzeuge. Für Messgeräte wie Manometer ist in Deutschland beispielsweise die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig.
Typgenehmigung und Fahrzeugklassen
Bei neuen Fahrzeugen ermöglicht ein Mitgliedstaat die Zulassung und gestattet Verkauf oder Inverkehrbringen hinsichtlich Bau- und Wirkungsweise nur dann, wenn eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Die Typgenehmigung ist das Verwaltungsverfahren, mit dem ein Mitgliedstaat bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen erfüllt.
Im Artikel werden folgende EG-Typgenehmigungen und Fahrzeugklassen genannt:
- Die Richtlinie 2007/46/EG betrifft Pkw, Busse, Lastkraftwagen und Anhänger der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, O1, O2, O3 und O4.
- Die Richtlinie 2002/24/EG betrifft S-Pedelecs, E-Scooter sowie leichte Drei- und Vierräder der Klassen L1, L2, L3, L4, L5, L6 und L7.
- Die Richtlinie 2003/37/EG betrifft LoF-(Kraft-)Fahrzeuge: Zugmaschinen beziehungsweise Traktoren auf Rädern der Klassen T1 bis T5, Zugmaschinen auf Gleisketten der Klassen C1 bis C5, LoF-Anhänger der Klassen R1 bis R4 sowie gezogene, auswechselbare Maschinen der Klassen S1 und S2.
Der Artikel weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Angaben möglicherweise nicht mehr aktuell sind. Die genannten Richtlinien wurden inzwischen durch Verordnungen außer Kraft gesetzt. Fundstellen können teilweise durch Entsprechungstabellen neu bestimmt werden; inhaltlich weichen die Nachfolgeregelungen teilweise stark ab. Als Beispiel wird genannt, dass das Muster in Anhang IX der Richtlinie 2007/46 in der Nachfolgeverordnung 2018/858 nicht mehr enthalten ist.
Ausstellung und Funktion des COC für Fahrzeuge
Hersteller legen Fahrzeugen mit einer Typgenehmigung jeweils eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei. Sie wird auf Englisch COC (Certificate of Conformity) genannt. Im Artikel wird als damalige Rechtsgrundlage Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG sowie das Muster in deren Anhang IX genannt.
Die Bescheinigung muss fälschungssicher sein. Dazu können beispielsweise Papiere mit farbigen grafischen Darstellungen oder mit einem Wasserzeichen verwendet werden. Offizielle COC-Dokumente werden in der Regel vom Fahrzeughersteller selbst oder von einem autorisierten Vertreter ausgestellt.
In der Praxis kann ein COC meist beim Hersteller abgerufen werden. Die Stellen, die nationale Betriebs- und Vertriebsgenehmigungen erteilen, sind häufig zugleich diejenigen, die das COC nach einem Prüfverfahren ausstellen oder beglaubigen.
Als Beispiele nennt der Artikel die Mercedes-Benz Baureihe 202: Ihre Fahrzeuge waren 1993 die ersten mit einer vollständigen EG-Betriebserlaubnis. Die ersten Elektrofahrzeuge mit einer vollständigen EU-Zulassung der Klasse M1 waren die Think City.
Zulassung importierter Fahrzeuge ohne COC
Nach Deutschland importierte Fahrzeuge ohne COC-Dokumente müssen über eine Einzelbetriebserlaubnis zugelassen werden. Bei Gebrauchtfahrzeugen erfolgt dies mittels Gutachten nach § 21 StVZO, bei Neufahrzeugen nach § 13 EG-Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (EG-FGV).
Die Gebühren richten sich nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Anzuwenden sind die Gebührennummern 413 ff. des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Je nach Fahrzeug liegen die Gebühren zwischen 43,60 € und 138,00 €.
Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO notwendige Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegt, kann der Zeitaufwand für die Beschaffung von Daten oder für weitere erforderliche Prüfungen nach Gebührennummer 499 zusätzlich berechnet werden. Im Einzelfall kann außerdem eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sein, beispielsweise wegen einer fehlenden Leuchtweitenregulierung.