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Datenschutz: Diese Grundlagen solltest du kennen - DSGVO einfach erklärt #1 | WBS - Die Experten

WBS - Die Experten13:44 18.608 Aufrufe veröffentlicht Auf YouTube

Das Wichtigste aus dem Video

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Transkriptautomatisch erstellt · 92 Zeilen
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  1. die europäische datenschutzgrundverordnung kurz dsgvo ist für viele ein lästiges Thema weil sie kompliziert ist schwer zugänglich
  2. und vielen Vorhaben im Unternehmen im Wege steht warum die Auseinandersetzung mit der dsgvo aber trotzdem sinnvoll ist was man beachten muss welche rechtlichen
  3. Folgen es haben kann wenn man gegen datenschutzrechtliche Normen verstößt und wie ich mein Unternehmen rechtsicher aufstellen kann das soll Teil dieser
  4. Videoreihe zum Datenschutz sein hallo mein Name ist Moritz Gielen und ich bin Rechtsanwalt für Datenschutz und
  5. IT-Recht hier bei WBS Liegel im heutigen Video soll es erstmal um die Grundlagen der dsgvo also die Basics gehen in den folgenden Videos werde ich dann auf
  6. weitere Problemfelder der datenschutzgrundverordnung eingehen die Geschichte der dsgvo beginnt eigentlich schon im Jahre 2012 als der europäische
  7. Gesetzgeber festgestellt hat dass die zu dieser Zeit geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich
  8. waren und somit zu unterschiedlichen Datenschutzstandards in den jeweiligen Mitgliedstaaten geführt haben der Gesetzgeber wollte also mit der dsgvo
  9. einen einheitlichen datenschutzrahmen finden für alle Mitgliedstaten der Europäischen Union aus Artikel 1 der dsgvo lässt sich
  10. bereits der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der natürlichen Personen insbesondere der Schutz der personenbezogenen Daten und die
  11. Gewährleistung des freien Verkehr st dieser Daten herausarbeiten es soll also und sollte vom europäischen Gesetzgeber eine allgemeinültige Rechtsgrundlage
  12. geschaffen werden wie Daten verarbeitet werden dürfen und wie mit denen ganz grundsätzlich umzugehen ist das Ergebnis dieser Gedanken war dann nach vielem Hin
  13. und Her die Verordnung 2016/679 so heißt die datenschutzgrundverordnung eigentlich
  14. diese trat dann am 24 mai 2016 in Kraft und musste verpflichtend nach einer Übergangszeit von 2 Jahren ab dem 25 Mai 2018 angewendet werden damals am 25 Mai
  15. 2018 wurden viele Unternehmen trotz der zweijährigen Vorlaufzeit von der dsgvo überrascht und der mediale und gesellschaftliche Aufschrei war groß im
  16. privaten Bereich hat man das vor allem dadurch mitbekommen dass man viele E-Mails bekommen hat von Unternehmen die einem jetzt erklärt haben wie Sie welche
  17. da nun auf der Grundlage der in Kraft getretenen datenschutzgrundverordnung bearbeiten
  18. unternehmensseitig wurden in den letzten Monaten vor dem im krafttreten der datenschutzgrundverordnung noch viele Vorgaben umgesetzt mittlerweile haben
  19. wir die dsgvo jetzt über 6 Jahre und der Sturm hat sich etwas gelegt dennoch gibt es weiterhin viele Unsicherheiten für alle Beteiligten für die Behörden die
  20. Juristen aber vor allem natürlich für die Verantwortlichen und die Betroffenen für viele ist die dsgvo nur relevant wenn sie irgendwo ein Häkchen setzen
  21. müssen ein cookieanner wegklicken oder zu einer zusätzlichen Unterschrift bei einem Vertragsschluss aufgefordert werden im täglichen Geschäftsleben ist
  22. jedoch eigentlich jedes arbeiten mit personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich relevant und jeder ist in dem Fall auch verantwortlicher
  23. oder Betroffener nach der dsgvo denn der Anwendungsbereich der dsgvo umfasst nach Artikel 2 sämtlich Verarbeitung personbezogener Daten in elektronischer
  24. Form aber auch in analoger Form z.B in Form einer Papierakte ausgeschlossen sind eigentlich nur solche Verarbeitung die
  25. entweder aus dem komplett privaten Bereich stammen da fällt mir z.B die Weiterleitung von Urlaubsfotos an die Familie ein oder die Verarbeitung von
  26. Daten die eben gar keinen Personenbezug haben man sieht also hier schon der Anwendungsbereich der dsgvo ist sehr weit und sobald man mit
  27. personenbezogenen Daten arbeitet muss man davon ausgehen dass man in den Anwendungsbereich der dsgvo fällt genauso können Daten die auf den ersten
  28. Blick anonym erscheinen unter den Anwendungsbereich der dsgvo fallen nämlich dann wenn sie in Kombination mit anderen Daten eine Person wieder
  29. identifizierbar machen ein klassisches Beispiel ist hier die IP-Adresse weil diese in Verbindung mit weiteren Informationen des
  30. internetpriders dazu FT dass man ermitteln kann wer den Internetanschluss betreibt und so eben einen entsprechenden Personenbezug herstellen
  31. kann auch pseudonymisierte Daten fallen unter den Anwendungsbereich der dsgvo sofern diese Pseudonymisierung mit Hilfe weiterer Daten wieder aufgehoben und
  32. eben ein Bezug zu einer natürlichen Person hergestellt werden kann ein entsprechender Personenbezug besteht also dann wenn entweder die Person
  33. direkt identifiziert oder identifizierbar gemacht wird durch die Angabe dieser entsprechenden Daten das bedeutet dass wenn man entweder direkt
  34. oder indirekt Rückschlüsse auf eine Person ziehen kann man davon ausgehen muss dass es sich um personenbezogene Daten handelt dazu gehören also nicht
  35. nur Klassiker wie der Name oder die Wohnanschrift sondern auch steuerliche Daten Einkommensverhältnisse Gesundheitsdaten wie gerade schon
  36. genannt die IP-Adresse es kann aber auch ein Foto sein oder der Fingerabdruck einer Person all das sind personenbezogene Daten und eröffnen in
  37. aller Regel den Anwendungsbereich der datenschutzgrundverordnung die dsgvo betont dass der Schutz personenbezogener Daten ein Grundrecht ist und definiert
  38. personenbezogene Daten daher auch so weitreichend das soll sicherstellen dass Personen in ihrer Privatsphäre geschützt werden und dass die Verarbeitung
  39. personenbezogener Daten nur unter strengen Voraussetzung erfolgen darf zu beachten ist dass nach den Vorgaben der dsgvo wo die Verarbeitung
  40. personenbezogener Daten erstmal grundsätzlich verboten ist außer es gibt eine rechtliche Grundlage die einem erlaubt diese Daten zu verarbeiten die
  41. erste Frage beim Umgang mit personbezogenen Daten ist daher welche Rechtsgrundlage oder andere rechtliche Norm in der
  42. datenschutzgrundverordnung oder vielleicht auch im Bundesdatenschutzgesetz erlauben es mir diese personenbezogenen Daten zu dem
  43. entsprechenden zu verarbeiten um die Antwort zu finden schaut man zu allererst einmal in Artikel 6 der datenschutzgrundverordnung da hier die
  44. gängigen erlaufnisatbestände zur Verarbeitung personenbezogener Daten aufgeführt sind Artikel 6 der datenschutzgrundverordnung
  45. regelt unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen erstens besteht die Möglichkeit personenbezogene Daten auf
  46. der Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten sofern diese freiwillig und informiert erfolgt ist zweitens ist die Datenverarbeitung erlaubt wenn sie zur
  47. Vertragserfüllung notwendig ist oder auf vorvertragliche Anfragen der betroffenen Person erfolgt drittens ist die Verarbeitung möglich wenn dies zu einer
  48. gesetzlichen Verpflichtung gehört in der Regel sind das Aufbewahrungspflichten der entsprechenden Daten viertens ist die
  49. Verarbeitung erlaubt wenn es zum Schutz lebenswichtiger Interessen notwendig ist und fünftens ist eine Verarbeitung möglich wenn diese Verarbeitung im
  50. öffentlichen Interesse liegt zu guter Letzt ist eine Verarbeitung dann erlaubt wenn dafür ein berechtigtes Interesse des verantwortlichen oder eines Dritten
  51. vorliegt sofern nicht die Interessen und die Grundrechte der betroffenen Personen deren Daten hier verarbeitet werden überwiegen und dem berechtigten
  52. Interesse des datenverarbeiters entgegenstehen diese Regelungen des Artikel 6 gewähren damit einen konkreten Schutz der Grundrechte und der
  53. Privatsphäre der betroffenen Personen in der Praxis kommen als Rechtsgrundlage in aller Regel die Einwilligung die Vertragserfüllung oder die Verarbeitung
  54. personenbezogener Daten auf der Grundlage eines berechtigten Interesses in Betracht beim letzteren also beim berechtigten Interesse muss man vor
  55. allem immer eine genaue Prüfung und abwegung der entgegenstehenden Interessen vornehmen da man sonst Gefahr läuft rechtswidrig zu handeln bei der
  56. Betrachtung der umfassenden Pflichten die die datenschutzgrundverordnung für die Verantwortlichen vorhält wird deutlich dass es viele Fehlerquellen und
  57. fallstrcke gibt oft ist es die datenschutzgrundverordnung die hier viele Unternehmen schon vor Herausforderung stellt nach Artikel 13
  58. der dsgvo muss ein Datenverarbeiter die betroffenen Personen informieren wenn entsprechende personenbezogene Daten erhoben werden dieser
  59. Informationspflicht nach Artikel 13 kommt man durch das Vorhalten einer Datenschutzerklärung auf der eigenen Website nach diese soll Betroffene
  60. darüber transparent informieren wie welche Daten verarbeitet werden und damit Vertrauen und Verständnis schaffen leider sind viele Datenschutzerklärungen
  61. unvollständig veraltet oder nicht verständlich formuliert es fehlen oft Information über z.B Drittanbieter Plugins die personenbezogene Daten
  62. verarbeiten oder konkrete Verarbeitungsprozesse werden nicht genau genug beschrieben sodass eine transparente Information der betroffenen
  63. Person eben nicht erfolgt ein besonders weit verbreiteter Irrtum ist dass das Lesen oder das bestätigen einer Datenschutzerklärung auf einer Webseite
  64. einer Einwilligung gleich kommt dies ist aber nicht der Fall die Datenschutzerklärung auf der Webseite dient nach Artikel 13 erst einmal der
  65. Information der betroffenen Personen deren Daten verarbeitet werden eine Einwilligung muss aktiv und konkret erfolgen bezüglich des jeweiligen
  66. verarbeitungszwecks eine Datenschutzerklärung ist dafür in aller Regel viel zu umfassen und allgemein gehalten wenn man jetzt hier als
  67. datenverarbeitendes Unternehmen davon ausgeht das Lesen der Datenschutzerklärung sei eine Einwilligung läuft man Gefahr dass man
  68. die gegebene Rechtsgrundlage falsch einschätzt und sich gegebenenfalls eben in einem datenschutzrechtlichen Bereich bewegt
  69. der einem Verstoß gleich kommt ein weiteres Problem ist häufig die mangelnde Kenntnis über die eigenen datenf
  70. Verarbeitungsprozesse es fehlen dann die Informationen darüber wie die Daten überhaupt erhoben werden welche Daten erhoben werden oder auf welcher
  71. Rechtsgrundlage diese verarbeitet werden diese Unsicherheiten führen natürlich dazu dass die Umsetzung der Vorgaben der dsgvo deutlich erschwert werden
  72. zusätzlich zu den Herausforderungen der Datenschutzerklärung kommen solche Herausforderungen hinsichtlich möglicher auskunfts und löchbegehren betroffener
  73. Personen die entweder die Auskunft darüber haben wollen welche Daten bei dem jeweiligen Unternehmen verarbeitet werden oder auch gerne Ihre Daten bei
  74. dem jeweiligen Unternehmen gelöscht haben wollen hierfür ist es für das Unternehmen und damit den Datenverarbeiter essentiell Prozesse
  75. vorzuhalten die es dem Unternehmen möglich machen die verarbeiteten Daten der jeweiligen Personen nachzuvollziehen und eben auch entsprechend zu
  76. dokumentieren ein ordnungsgemäßer Umgang mit solchen Anfragen ist natürlich nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung nach der
  77. datenschutzgrundverordnung sondern auch ein wesentlicher Bestandteil dafür dass die betroffenen Personen Akzeptanz und Vertrauen in die Datenverarbeitung des
  78. jeweiligen Unternehmens haben abschließend möchte ich noch zu den Konsequenzen kommen die drohen wenn man gegen geltendes Datenschutzrecht
  79. verstößt kurz das kann sehr teuer werden aus medialen Berichterstattungen zu datenschutzrechtlichen Verstößen von Facebook und anderen großen
  80. Weltkonzernen ist bereits bekannt dass ein solcher Verstoß möglicherweise erhebliche Konsequenzen haben kann zum einen können Betroffene
  81. Schadensersatzansprüche nach Artikel 82 dsgvo gegen das Unternehmen geltend machen wenn den betroffenen Personen aus dem Datenschutzverstoß ein Schaden
  82. entstanden ist zum anderen und das ist oft auch sehr schwerwiegend für die Unternehmen können die jeweiligen Datenschutzbehörden Bußgelder erlassen
  83. in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 4% des Welt iten Jahresumsatzes zudem drohen bei Verstößen Abmahnungen die nicht nur
  84. rechtliche sondern auch rufschädigende Konsequenzen für das Unternehmen haben können daher ist es entscheidend dass man die Vorgaben der
  85. datenschutzgrundverordnung immer ausführlich und tiefgreifend prüft und entsprechend dem Unternehmen umsetzt um so diese aufgezeigten Risiken zu
  86. vermeiden und möglichen Abmahnungen schon zu vorzukommen damit kommen wir schon zum Ende des ersten Videos dieser Reihe ich will mich bei euch für das
  87. Zuschauen bedanken und hoffe dass ihr dran bleibt damit du und dein Unternehmen optimal datenschutzrechtlich aufgestellt bist bieten wir
  88. maßgeschneiderte datenschutzpakete an mit dem ihr die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben schnell und optimal umsetzen könnt und damit rechtss
  89. sicher im Bereich des Datenschutzrechts aufgestellt seid wenn du Interesse an einer datenschutzrechtlichen Beratung und dem datenschutzpaket hast findest du
  90. in der Videobeschreibung und hier oben rechts einen Link zu unserer Website danke für Einschalten abonniert den Kanal und schreibt eure Fragen und euer
  91. Feedback unten in die Kommentare auf dem Kanal bereiten wir aktuelle und grundsätzlich Rechtsthemen auf selbstverständlich auch ganz abseits des
  92. Datenschutzrechts wir sehen uns im nächsten Video

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