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Lagergeschäft

§ 346 HGB ordnet an, dass unter Kaufleuten auf Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen ist. Unter einem Handelsbrauch versteht man eine anerkannte Gewohnheit des …

Lagergeschäft

Der Artikel enthält ausschließlich eine Weiterleitung zum Abschnitt „Lagergeschäft“ im Artikel „Handelsgeschäft“ sowie den Verweis auf die §§ 467–475h HGB. Eigene inhaltliche Erläuterungen, Definitionen, Regeln oder Beispiele sind im vorliegenden Text nicht enthalten.