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Bismarck auf dem Sterbebett

Bismarck auf dem Sterbebett ist unter anderem die Bezeichnung einer fotografischen Aufnahme des ehemaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck unmittelbar nach …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Bedeutung
  2. 2. Entstehung der heimlichen Fotografie
  3. 3. Verkaufsversuch und Beschlagnahme
  4. 4. Gerichtsverfahren
  5. 5. Aufbewahrung und Veröffentlichung
  6. 6. Rechtsgeschichtliche Einordnung und weitere Darstellungen

Gegenstand und Bedeutung

„Bismarck auf dem Sterbebett“ bezeichnet vor allem eine fotografische Aufnahme des früheren Reichskanzlers Otto von Bismarck unmittelbar nach seinem Tod am 30. Juli 1898. Das Bild löste im Deutschen Kaiserreich einen Presseskandal aus, weil es heimlich und ohne Zustimmung der Familie entstand.

Der Fall ist wichtig, weil er zeigt, wie unsicher der rechtliche Schutz von Bildern Verstorbener damals war. Ein ausdrückliches „Recht am eigenen Bild“ gab es in Deutschland erst später, 1907 im Kunsturhebergesetz. Der Streit um die Bismarck-Fotografie wird oft mit dieser Entwicklung verbunden, auch wenn der Artikel betont, dass diese Verbindung rechtshistorisch umstritten beziehungsweise mythologisch überhöht ist.

Neben der Fotografie gibt es auch zeitgenössische Gemälde und Zeichnungen mit ähnlichen Titeln, etwa „Bismarck auf dem Sterbebett“ oder „Bismarck auf dem Totenbett“.

Entstehung der heimlichen Fotografie

Bismarck starb am 30. Juli 1898 gegen 23 Uhr in seinem Bett in Friedrichsruh. Anwesend waren seine Familie, Nachbarn, Hausdiener und der Arzt Ernst Schweninger. Es wurde keine Totenmaske angefertigt und keine öffentliche Aufbahrung durchgeführt.

Die Familie beauftragte nur den Autor und Fotografen Arthur Mennell, einige Fotografien des Verstorbenen auf dem Sterbebett anzufertigen. Diese Bilder sollten ausschließlich der Familie Bismarck zugänglich sein.

Trotzdem gelang den Hamburger Fotografen Willy Wilcke und Max Christian Priester eine Aufnahme. Sie bestachen Bismarcks Förster und Ortsvorsteher Louis Spörcke, der sie über den Zustand des Sterbenden informierte. Wenige Stunden nach Bismarcks Tod, während Spörcke mit einem Reitknecht die nächtliche Totenwache hielt, verschafften sich Wilcke und Priester widerrechtlich Zugang zum Sterbezimmer. Über die Fensterbank kamen sie an das Totenlager und machten eine Magnesium-Blitzlichtaufnahme.

Wilcke rückte vorher das Kissen zurecht, damit Bismarcks Kopf besser zu sehen war. Die Uhr auf dem Nachttisch wurde auf 23:20 Uhr gestellt, obwohl es tatsächlich schon 4 Uhr morgens war. Die Fotoplatte wurde sofort im Eiskeller des Landhauses Damm entwickelt, wo Wilcke und Priester wohnten.

Verkaufsversuch und Beschlagnahme

Noch am 31. Juli 1898 stellten Wilcke und Priester in Hamburg von der Fotoplatte ein Diapositiv her. Hugo Herrfurth retuschierte es, damit „das Nachtgeschirr, ein buntes Taschentuch und das ungeordnete Bett“ nicht auffielen. Von diesem retuschierten Diapositiv wurden eine weitere Platte und mehrere Abzüge angefertigt.

Am 1. August 1898 reisten Wilcke und Priester mit der Platte und zwei Abzügen nach Berlin. Am 2. August erschienen Anzeigen im Berliner Lokal-Anzeiger und in der Täglichen Rundschau. Darin wurde ein Käufer oder Verleger für das angeblich „einzig existierende Bild Bismarcks auf dem Sterbebette“ gesucht.

Am 3. August 1898 verkauften Wilcke und Priester die Urheberrechte an Ludwig Baltz, den Geschäftsführer des Deutschen Verlages, in dem die Berliner Neuesten Nachrichten erschienen. Der Preis betrug 30.000 Mark plus zwanzig Prozent Umsatzbeteiligung. Der Vertrag sah vor, dass das Bild erst nach Zustimmung Herbert von Bismarcks, des Sohnes des Verstorbenen, verbreitet werden sollte.

Herbert von Bismarck verweigerte die Genehmigung. Am 4. August 1898 wandte er sich an den Berliner Polizeipräsidenten. Noch am selben Tag wurde die Fotoplatte im Grand Hotel de Rome beschlagnahmt. Auch die Geschäfte von Wilcke und Priester in Hamburg wurden durchsucht; dort vorhandene Platten und Abzüge wurden ebenfalls beschlagnahmt.

Gerichtsverfahren

Strafrechtlich ging es vor allem um gemeinschaftlichen Hausfriedensbruch, also das unerlaubte Eindringen in einen geschützten Raum. Herbert von Bismarck stellte am 4. August 1898 Strafantrag. Am 8. September 1898 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Spörcke, Wilcke und Priester vor dem Landgericht Altona.

Die öffentliche Hauptverhandlung fand am 18. März 1899 statt. Die Staatsanwaltschaft forderte für Wilcke und Priester die Höchststrafe von einem Jahr Haft und für Spörcke zehn Monate Haft. Das Gericht blieb darunter: Spörcke wurde zu fünf Monaten Haft verurteilt. Zur Höhe der Strafe gegen Wilcke nennt die Literatur unterschiedliche Angaben, entweder acht oder sechs Monate. Auch bei Priester werden unterschiedliche Angaben gemacht, entweder drei oder fünf Monate. Das Reichsgericht verwarf das Rechtsmittel der Angeklagten am 19. Juni 1899 endgültig.

Zivilrechtlich erließ das Landgericht Hamburg am 5. August 1898 auf Antrag Herbert von Bismarcks eine einstweilige Verfügung gegen Wilcke und Priester. Eine einstweilige Verfügung ist eine schnelle gerichtliche Anordnung, die vorläufig einen Zustand sichern soll. Den Fotografen wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 20.000 Mark die Verbreitung der Fotos verboten; außerdem wurde die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen angeordnet.

Wilcke und Priester legten Widerspruch ein, vertreten durch Georg Wilhelm Vielhaben. Das Landgericht Hamburg bestätigte die Verfügung am 8. September 1898 und drohte bei Zuwiderhandlung zusätzlich Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten an. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies ihr Rechtsmittel am 21. November 1898 endgültig zurück. Auch im anschließenden Hauptsacheverfahren unterlagen Wilcke und Priester in allen Instanzen; die Urteile datieren auf den 20. Februar 1899 beim Landgericht Hamburg und auf den 28. Dezember 1899 beim Reichsgericht.

Aufbewahrung und Veröffentlichung

Arthur Mennell widersprach sich später in der Öffentlichkeit und als Zeuge dazu, wie viele Fotografien er im Auftrag der Familie aufgenommen hatte. Das Berliner Tageblatt zitierte ihn am 4. August 1898 mit acht Fotografien, von denen sechs gelungen seien; im Prozess sprach er nur noch von einer Fotografie. Diese Angaben sind nicht überprüfbar, weil keines dieser Bilder bisher veröffentlicht wurde und ihr Aufbewahrungsort ungewiss ist.

Möglich ist, dass eines dieser Fotos als Vorlage für ein Gemälde von Franz von Lenbach diente, der in der Todesnacht ebenfalls im Forsthaus war. Lenbach selbst konnte den Leichnam nur kurz vor der Einsargung sehen.

Über die beschlagnahmten Negative von Wilcke und Priester gibt es unterschiedliche Angaben. Sie „sollen jahrzehntelang im Geldschrank der Bismarcks aufbewahrt worden sein“. Zugleich berichteten zeitgenössische Hamburger Zeitungen, die Negative und Kopien seien auf Anordnung des Rechtsbeistandes des Fürsten von Bismarck durch einen Gerichtsvollzieher verbrannt worden. Die Fotografie wurde erstmals 1952 in der Frankfurter Illustrierten veröffentlicht.

Rechtsgeschichtliche Einordnung und weitere Darstellungen

Das Recht am eigenen Bild wurde in Deutschland 1907 im Kunsturhebergesetz verankert. Nach § 22 dieses Gesetzes besteht es bis zehn Jahre nach dem Tod fort. Der Bismarck-Fall zeigte, dass die Fotografen nach damaligem Recht nur wegen Hausfriedensbruchs verurteilt werden konnten. Rechtlich geschützt waren damit die Schlossbesitzer und Erben, nicht Bismarck selbst als abgebildete Person.

Der Artikel betont aber, dass die rechtshistorische Bedeutung des Falls allein historiographisch ist. Es sei ein Mythos, dass diese Fotografie den Anfang eines neuen Rechts markiert oder dass der Prozess die Diskussion um das Kunsturhebergesetz ausgelöst habe. Die Diskussion um Bildrechte reichte europaweit bereits bis in die dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurück. In Deutschland gab es seit den 1880er Jahren mehrere juristische Vorschläge. In der parlamentarischen Debatte spielte der Bismarckfall keine Rolle.

Neben der Fotografie existierten weitere zeitgenössische Darstellungen Bismarcks auf dem Sterbe- oder Totenbett. Genannt werden Werke von Lenbach und Emanuel Grosser sowie weitere Gemälde und Zeichnungen. Solche Darstellungen erschienen unter anderem noch im Todesjahr 1898 als Bildpostkarten in den Berliner Verlagen Paul Albert und Max Marcus.

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